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Artikel 104d [Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder im Bereich des sozialen Wohnungsbaus]

1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Vorschrift ist erst 2019 durch das Gesetz zur Änderung des GG (Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e) vom 28.3.2019 (BGBl. I 404) eingefügt worden. Art. 104d soll die Länder im Bereich des sozialen Wohnungsbaus – insbesondere auf Grund eines regional sehr unterschiedlichen Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum – unterstützen (BT-Drs. 19/3440, 2). Die Norm erlaubt eine weitere Durchbrechung des Konnexitätsprinzips und ist damit gesetzessystematisch lex specialis zu Art. 104a I, aber auch zu der dem Bund durch Art. 104b eingeräumten Finanzhilfebefugnis. Von der letztgenannten Norm unterscheidet sich Art. 104d, weil die Finanzierungsbefugnis des Art. 104b nicht an eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes geknüpft ist. Abweichend von Art. 104c wird auch auf die Vorgabe einer Befristung und degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen verzichtet (BT-Drs. 3440, 11).

Der Begriff der Finanzhilfen entspricht Art. 104b I (BeckOK GG/Kube Art. 104d Rn. 2; Art. 104b Rn. 3). Gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sind solche, die in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Angebotes an bezahlbarem Wohnraum sind und von den Ländern und Gemeinden nicht allein finanziert werden können (BT-Drs. 3440, 10). Förderungsfähig sind allein Sachinvestitionen (BT-Drs. 3440, 10). Der Förderungszweck des sozialen Wohnungsbaus ist in Anlehnung an die soziale Wohnraumförderung nach dem WoFG zu bestimmen, das auf die frühere, mit der Föderalismusreform I entfallene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 aF (Art. 91a Rn. 4) zurückgeht (BeckOK GG/Kube Art. 104d Rn. 3). Für die nähere Ausgestaltung der Finanzhilfen, insbesondere für die Kontroll- und Unterrichtungsrechte, verweist Art. 104d S. 2 auf Art. 104b II S. 1–5, III. Nicht Bezug genommen wird hingegen auf Art. 104b II S. 6–7, sodass weder eine Befristung noch die Degressivität von Verfassungs wegen gefordert sind. Ob Finanzhilfen gewährt werden, steht im Ermessen des Bundes (BeckOK GG/Kube Art. 104d Rn. 4). Dieses ist entsprechend Art. 104b durch das föderale Gleichbehandlungsgebot begrenzt (Art. 104b Rn. 12).

Rechtspolitisch ist die Vorschrift sehr umstritten, weil die Klarheit der Kompetenzordnung weiter Schaden nimmt, wenn dem Bund ein tendenziell auf Dauer angelegtes finanzmächtiges Lenkungsregime zur Verfügung steht, ohne dass er über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Eine Alternative zu Art. 104d wäre die Rücküberführung der Materie in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gewesen (zur Debatte BeckOK GG/Kube Art. 104d Rn. 1).