Artikel 143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost]
(1) 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. 2 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) 1 Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. 2 Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. 3 Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1 Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. 2 Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. 3 Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
I. Allgemeines
Art. 143b ist im Zuge der Reform des Postwesens und der Telekommunikation durch Gesetz v. 30.8.1994 (BGBl. I 2245) in das GG eingefügt worden. Er enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem zeitgleich geschaffenen Art. 87f, der die privatrechtliche Organisation des Postwesens und der Telekommunikation vorschreibt (BT-Drs. 12/7269, 5).
II. Umwandlungsgesetzgebung
Art. 143b I 1 überträgt dem Bundesgesetzgeber die ausschließliche Kompetenz und den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Überführung der früher in bundeseigener Verwaltung in Behördenform geführten Deutschen Bundespost in privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen, um so den in Art. 87f II 1 angelegten Rechtszustand (Art. 87f Rn. 5 ff.) herbeizuführen (BK/Badura Art. 143b Rn. 12). Art. 143b I 2 räumt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über alle sich aus dieser Umwandlung ergebenden Angelegenheiten ein.
III. Monopolrechte
Gem. Art. 143b II 1 können den Nachfolgeunternehmen die Monopolrechte des Bundes durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit übertragen werden. Die Vorschrift hat nicht nur kompetenzrechtlichen Gehalt, sondern bestimmt auch, dass Art. 12 I in dem monopolisierten Bereich nicht gilt, solange der von Art. 143b II 1 gesteckte Rahmen nicht überschritten wird (BVerfGE 108, 370 (388 f.)). Art. 143b II 1 soll sicherstellen, dass die privaten Nachfolgeunternehmen auch angesichts des Fortgangs der Liberalisierung im europäischen Raum im Wettbewerb bestehen können. Zugleich soll ihnen ungeachtet der wirtschaftlichen Entwicklungen ermöglicht werden, die übernommenen besonderen finanziellen und sozialen Verpflichtungen, insbes. Pensionslasten, zu tragen (BVerfGE 108, 370 (390)). Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die weitere Entwicklung abzuwarten, legt Art. 143b II 1 die Länge der Übergangszeit nicht fest. Die Aufrechterhaltung der Monopolstellung ist aber am Zweck der Vorschrift zu messen (BVerfGE 108, 370 (390)).
IV. Kapitalmehrheit des Bundes
Art. 143b II 2 geht davon aus, dass der Bund die Kapitalmehrheit an den Nachfolgeunternehmen abgeben darf. Für den Postbereich darf die Veräußerung jedoch erst nach einer fünfjährigen Übergangszeit und gem. Art. 143b II 3 nur auf Grundlage eines Bundesgesetzes erfolgen, das der Zustimmung des BRates bedarf.
V. Weiterbeschäftigung der Postbeamten
Art. 143b III 1 nimmt die Zuweisung der Bundesbeamten der Bundespost an deren Nachfolgeunternehmen vor. Unter dem Begriff der „privaten Unternehmen“ iSv Art. 143b III 1 sind dabei nicht nur die unmittelbaren Nachfolgeunternehmen der Bundespost, sondern auch deren Tochtergesellschaften zu verstehen (BVerwGE 155, 182 (184 f.)) Der Status sowie die sich daraus ableitende umfassende Rechtsstellung des Beamten, einschließlich des Anspruchs auf gleiche Alimentation (BVerfGE 130, 52 (68 f.).), und die Dienstherreneigenschaft des Bundes bleiben von dieser Zuweisung unberührt (BVerfGE 130, 52 (68); 103, 375 (377)). Art. 143b III 1 vermittelt jedoch keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 V geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten (BVerfGE 130, 52 (69 f.)). Gem. Art. 143b III 2 erfolgt eine Beleihung der privaten Nachfolgeunternehmen mit Dienstherrenbefugnissen (BVerwGE 111, 231 (232); 103, 375 (377)).