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Artikel 122 [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Art. 122 I normiert den Übergang der gesetzgebenden Gewalt auf die im GG anerkannten gesetzgebenden Gewalten. Gesetzgebende Gewalten idS sind die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang ist das Ende des Tages, an welchem der BTag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten war, also das Ende des 7.9.1949 (BVerfGE 16, 6 (16); DHS/Giegerich Art. 122 Rn. 15 f.; Friauf/Höfling/Hebeler Art. 122 Rn. 6).

Zuvor lag die gesetzgebende Gewalt bei den Ländern und den besatzungsrechtlich geschaffenen Gesetzgebungsorganen. Dies galt auch während der Übergangszeit vom Inkrafttreten des GG bis zum erstmaligen Zusammentritt des BTags (offengelassen BVerfGE 7, 330 (339)). Auch in den Bereichen der nach dem GG ausschließlich dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungszuständigkeiten lag die gesetzgebende Gewalt bis zum 7.9.1949 bei den Ländern und den besatzungsrechtlich geschaffenen Gesetzgebungsorganen (BeckOK GG/Seiler Art. 122 Rn. 2).

Nach Art. 122 II sind frühere Gesetzgebungsorgane, die nicht vom GG anerkannt werden, mit Ablauf des 7.9.1949 aufgelöst. Dies betrifft im Wesentlichen die Rechtsetzungsorgane der Besatzungszonen und der Zonenzusammenschlüsse, wie den Länderrat der amerikanischen Besatzungszone, den Stuttgarter Parlamentarischen Rat, den Wirtschaftsrat und den beratenden Frankfurter Länderrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (vgl. Sachs/Jasper Art. 122 Rn. 6).