Artikel 141 WRV [Religiöse Handlungen in öffentlichen Anstalten]
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Gem. Art. 141 WRV haben Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Sachs/Ehlers WRV Art. 141 Rn. 1, 5; diff. v. Münch/Kunig/Mager Art. 140 Rn. 111 f.) – unabhängig von ihrer Organisationsform (BVerfGE 102, 370 (396)) – einen Anspruch auf Zugang zu und auf Vornahme religiöser Handlungen in der Bundeswehr, Krankenhäusern, Strafvollzugsanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten (vgl. DHS/Korioth WRV Art. 141 Rn. 5; Schierning, Mit- und Selbstbestimmung von Religionsgemeinschaften, 2022, 162 ff.), vorausgesetzt, dass hierfür aus der Sicht der Anstaltsnutzer ein Bedürfnis besteht (Sachs/Ehlers WRV Art. 141 Rn. 2). Ein solches ist etwa mit Blick auf eine institutionalisierte muslimische Militärseelsorge infolge fehlender Vergemeinschaftung nur schwerlich anzunehmen, zumal entsprechende Verträge oder Gesetze hierzu fehlen (Ennuschat ZevKR 64 [2019], 107 (118 ff.); Heimann ZevKR 64 [2019], 125 (137 ff.)). Zwang zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen darf weder von der Religionsgemeinschaft noch vom Staat ausgeübt werden (BVerwGE 73, 247 (249)). Art. 141 WRV enthält kein Grundrecht, sondern nur ein sonstiges verfassungsmäßiges Recht (Jarass/Pieroth/Jarass Art. 140 GG/141 WRV Rn. 1). Die Norm liefert keine Grundlage für eine staatliche Anstaltsseelsorge; wegen Art. 137 I WRV sind beamtete Militärseelsorger ausgeschlossen (Dreier/Morlok WRV Art. 141 Rn. 15 f.; v. Münch/Kunig/Mager Art. 140 Rn. 113; aA HStR VII/Mückl § 161 Rn. 63). Art. 141 WRV wird insbes. durch die Genfer Konventionen von 1949 ergänzt, die in Kriegszeiten die Militärseelsorge besonders schützen.