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Artikel 45b [Wehrbeauftragter des Bundestages]

1 Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

I. Bedeutung der Norm

Art. 45b wurde durch die sog. Wehrverfassung (BGBl. 1956 I 111) in das GG eingefügt. Die dauerhaft institutionalisierte Kontrolle der Bundeswehr durch ein Hilfsorgan des BT, den Wehrbeauftragten, ist dem „Militie-Ombudsman“ der skandinavischen Länder nachgebildet (Dreier/Heun Art. 45b Rn. 1; Welz NZWehrr 2017, 104 (116)).

II. Amt des Wehrbeauftragten

Das Amt des Wehrbeauftragten ist verfassungsrechtlich garantiert. Der BT muss das Amt des Wehrbeauftragten einrichten und unterhalten sowie einen Amtsträger wählen und berufen (BK/Spranger Art. 45b Rn. 20). Der Wehrbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund (v. Münch/Kunig/Kämmerer/Kerkemeyer Art. 45b Rn. 20). Gem. Art. 45b S. 2, der eine ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz begründet (Jarass/Pieroth/Jarass Art. 45b Rn. 1), muss der BT die Rechtsstellung des Wehrbeauftragten im Einzelnen durch Gesetz regeln. Die relevanten Bestimmungen finden sich im WBeauftrG (BGBl. 1957 I 652, zul. geänd. BGBl. 2009 I 180), das Amt und Kompetenzen des Wehrbeauftragten abschließend benennt (BVerwGE 46, 69 (70)). Zusätzliche verfahrensrechtliche Bestimmungen finden sich in §§ 113 ff. GOBT.

Angesichts der in Art. 45b S. 1 getroffenen Unterscheidung zwischen dem Schutz der Grundrechte und der Funktion als Hilfsorgan des BT ist anfänglich gefolgert worden, dass der Wehrbeauftragte eine Doppelfunktion als selbständiges Verfassungsorgan zum Schutz der Grundrechte einerseits und als weisungsgebundenes Organ des BT bei der parlamentarischen Kontrolle andererseits habe (Ule JZ 1957, 422 (428)). Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Im nachträglich geänderten § 1 I WBeauftrG kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Wehrbeauftragte seine Aufgaben nach Art. 45b S. 1 jew. nur als Hilfsorgan wahrnimmt (so auch DHS/H. Klein Art. 45b Rn. 13 f.; Friauf/Höfling/Krings Art. 45b Rn. 12; aA Jarass/Pieroth/Jarass Art. 45b Rn. 2).

Die Verpflichtung zum Grundrechtsschutz der Soldaten bringt den Wehrbeauftragten in Konkurrenz zum Petitionsausschuss des BT nach Art. 45c (Dreier/Heun Art. 45b Rn. 20), da auch an diesen Petitionen zu Angelegenheiten der Bundeswehr gerichtet werden können. Der Petitionsausschuss und der Wehrbeauftragte haben sich aber darauf verständigt, dass grds. zunächst der Wehrbeauftragte den Vorgang bearbeitet, falls beide gleichzeitig mit einer Beschwerde oder Bitte befasst sind (SHH/Kluth Art. 45b Rn. 5). Im Verhältnis zum Verteidigungsausschuss (Art. 45a I) agiert der Wehrbeauftragte subsidiär (Dreier/Heun Art. 45b Rn. 13, 16; aA BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt Art. 45b Rn. 5).

III. Aufgaben des Wehrbeauftragten

Der Wehrbeauftragte ist gegenständlich auf den Bereich der Verteidigung iSd Art. 45a einschließlich der Bundeswehrverwaltung begrenzt (v. Münch/Kunig/Kämmerer/Kerkemeyer Art. 45b Rn. 15). Er ist auf Kontrollmaßnahmen beschränkt und hat keine Exekutivbefugnisse oder Weisungsrechte (DHS/H. Klein Art. 45b Rn. 26; BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt Art. 45b Rn. 8 ff.). Tätig wird der Wehrbeauftragte auf Weisung des BT, des Verteidigungsausschusses oder auch aus eigener Initiative (§ 1 I, III WBeauftrG). Zur Durchführung seiner Aufgaben steht ihm gem. § 3 WBeauftrG ein umfassendes Informationsrecht zu. Der Wehrbeauftragte muss dem BT über seine Erkenntnisse jährlich Bericht erstatten (§ 2 WBeauftrG). Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim BT (§ 16 I WBeauftrG). Er wird von Bediensteten des BT unterstützt (§ 16 II, III WBeauftrG). Zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Amtsführung (Personenschutz, Schadensersatzansprüche, Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung des Amtsverhältnisses) vgl. Paproth/Dimroth NZWehrr 2012, 16 (21 ff.).