Artikel 19 [Grundrechtseinschränkung; Grundrechtsträger; Rechtsschutz]
(1) 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2 Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2 Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
I. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Grundrechtseinschränkung
1. Verbot von Einzelfallgesetzen
Grundrechtsdogmatisch ist das in Art. 19 I 1 enthaltene Verbot von Einzelfallgesetzen als allgemeine Anforderung an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffes zu verstehen; mithin handelt es sich um eine „Schranken-Schranke“ (Sodan/Ziekow § 24 Rn. 50). Jedes grundrechtseinschränkende Gesetz muss nach der allgemeinen Gesetzeslogik eine abstrakt-generelle Regelung beinhalten und damit für viele Sachverhalte und Personen gelten. „Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet […]. Dass der Gesetzgeber einen konkreten Fall vor Augen hat, den er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser noch nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln“ (BVerfGE 121, 30 (49); vgl. auch BVerfGE 99, 367 (400); 134, 33 (88)).
Von Einzelfallgesetzen zu unterscheiden sind sog. „Maßnahmegesetze“. Sie stellen eine auf eine bestimmte Situation reagierende zweckbestimmte Handlung des Gesetzgebers dar und sind nicht als diskriminierende Einzelfallgesetze zu bewerten, solange sie eine generelle Natur aufweisen (Maurer/Schwarz § 5 Rn. 103). Beispiele für solche Maßnahmegesetze sind Haushalts- oder Organisationsgesetze, welche die Schaffung einer staatlichen Einrichtung zum Gegenstand haben. Auch wenn es sich materiell um einen einzigen nicht wiederkehrenden Fall handelt (etwa die Errichtung einer bestimmten Universität), so liegt allein deshalb kein Verfassungsverstoß vor, weil Art. 19 I 1 nicht bezweckt, den Staat in seinen Handlungsmöglichkeiten zu beschneiden; in Ansehung dieses Umstandes ist Art. 19 I 1 teleologisch zu reduzieren (MKS/Huber Art. 19 Rn. 51). Das BVerfG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Maßnahmegesetze als solche weder unzulässig sind noch einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung als andere Gesetze unterliegen. „Der Begriff des Maßnahmegesetzes ist also verfassungsrechtlich irrelevant“ (BVerfGE 25, 371 (396)). Gleiches gilt sinngemäß auch für sog. „Anlassgesetze“.
Art. 19 I 1 schließt „die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird […]. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes […], der es dem Gesetzgeber verbietet, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen […]. Der gleichheitssichernden Funktion des Verbots des Einzelfallgesetzes entspricht es auch, wenn diesem Verbot die Funktion zugeschrieben wird, den Grundsatz der Gewaltenteilung zu gewährleisten, indem konkret-individuelle Regelungen im Regelfall der Exekutive und generell-abstrakte Regelungen der Legislative vorbehalten bleiben […], denn der Gewaltenteilungsgrundsatz ist insoweit gerade in seiner gleichheitssichernden Funktion angesprochen. Ohne die am Normzweck orientierte Begrenzung des Verbotsausspruchs, der zufolge bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung auch die Regelung eines singulären Sachverhalts zulässig ist, geriete Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG in ein Spannungsverhältnis zu anderen Grundsätzen der Verfassung. Das gilt namentlich mit Blick auf den aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts […], wenn der Normgeber nur in der Gestalt des förmlichen Gesetzes zur Rechtssetzung befugt ist. Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, ist Sache des Gesetzgebers. So kann vermieden werden, dass die Staatsgewalt auch in Konstellationen zur Untätigkeit gezwungen wäre, in denen ein (zwingendes) Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht“ (BVerfGE 134, 33 (88 f.) – ohne die Hervorhebungen; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 371 (399); 85, 360 (374)). Grds. sind Einzelfallentscheidungen jedoch aufgrund der besonderen Infrastruktur und des Sachverstandes von der Exekutive zu treffen. Eine legislative Entscheidung (etwa im Bereich des Planungsrechts) ist aber dann angezeigt, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Sache von herausragender Bedeutung ist und der Gesetzgeber schneller agieren kann, mithin also sachliche Gründe für das Tätigwerden der Legislative im Einzelfall bestehen (BVerfGE 95, 1 (17)). Eine Besonderheit bilden die Legalenteignungen. Grds. müssten diese verboten sein, da Gesetze, welche eine Enteignung bewirken, auf eine bestimmte Personengruppe bezogen sind und der Enteignungsvorgang einmalig ist. Gleichwohl gibt das Grundgesetz in Art. 14 III 2 („durch Gesetz“) dem Gesetzgeber selbst die Möglichkeit zur Enteignung (näher Art. 14 Rn. 26 und 42).
Durch Art. 19 I 1 erfasst werden vor- und nachkonstitutionelle formelle Bundes- sowie Landesgesetze (Dreier/Dreier Art. 19 I Rn. 10 mwN). Die Verengung des Anwendungsbereichs auf die „Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen im Grundgesetz enthaltenen Vorbehalts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können“ (so BVerfGE 24, 367 (396); vgl. auch BVerfGE 25, 371 (399)), ist verfehlt: Einbezogen werden „unabhängig von den normtextlichen Vorgaben […] alle Einschränkungsmöglichkeiten von Freiheitsgrundrechten i. S. allgemeiner Grundrechtsrelevanz“, also auch die Gewährleistungen zB der Art. 2 I, 12 I und 14 I (Dreier/Dreier Art. 19 I Rn. 11 mwN).
2. Zitiergebot
Art. 19 I 2 verlangt von einem grundrechtseinschränkenden oder zu Grundrechtseinschränkungen ermächtigenden Gesetz die Nennung der betroffenen Grundrechte unter Angabe des jeweiligen Artikels. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur ausdrücklich gewollte Eingriffe erfolgen. Mithin kommt dem Zitiergebot eine Warn- und Besinnungsfunktion zu (BVerfGE 64, 72 (79 f.); 113, 348 (366)). Indem die durch einen Akt der hoheitlichen Gewalt drohenden Grundrechtsbeschränkungen offengelegt werden, soll insbes. im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine hinreichende öffentliche Diskussion um das Für und Wider des Eingriffs sichergestellt werden (BVerfGE 85, 386 (403 f.)). Die „Warn- und Besinnungsfunktion betrifft nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt“ (BVerfGE 113, 348 (366); s. dazu näher Singer DÖV 2007, 496 ff.). Nach der Rspr. des BVerfG hat im Interesse der Rechtssicherheit die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst bei denjenigen grundrechtseinschränkenden Änderungsgesetzen deren Nichtigkeit zur Folge, welche nach dem Zeitpunkt der Verkündung des insoweit klarstellenden Urteils des BVerfG und damit nach dem 27.7.2005 beschlossen werden (s. BVerfGE 113, 348 (367)).
Angesichts der in der Judikatur des BVerfG genannten Funktionen des Zitiergebots ist es umso unverständlicher, weshalb dieses Gericht das Zitiergebot immer noch eng auslegt und „grundrechtsrelevante Regelungen“ ausnimmt, „die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt“ (BVerfGE 64, 72 (80 mwN)). Hier erscheine „die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt“ sei, dass „er sich im grundrechtsrelevanten Bereich“ bewege; durch „eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen“ (BVerfGE 64, 72 (80); vgl. auch BVerfGE 28, 36 (46); 35, 185 (188)). Damit gilt die Anforderung des Art. 19 I 2 nach der Rspr. des BVerfG u. a. nicht für Eingriffe in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 10, 89 (99); 28, 36 (46)) und das Grundrecht der Meinungsfreiheit (BVerfGE 28, 282 (289)), für Regelungen, welche das Grundrecht der Berufsfreiheit konkretisieren (BVerfGE 13, 97 (122); 28, 36 (46); 64, 72 (80 f.)), sowie für Inhaltsbestimmungen des Eigentums (BVerfGE 21, 92 (93)). Diese Judikatur „führt dazu, dass die wichtigsten Gesetze, die im gesetzgeberischen Alltag die Grundrechte tangieren, nicht an das Zitiergebot gebunden sind und damit nicht der ‚psychologischen Schranke‘ des Art. 19 I 2 unterliegen“ (Katz/Sander Rn. 710).
Eindeutig nicht anwendbar ist das Zitiergebot auf vorkonstitutionelle Gesetze iSv Art. 123 I (vgl. bereits BVerfGE 2, 121 (122 f.)). Nicht zu überzeugen vermag hingegen die vom BVerfG vertretene Freistellung nachkonstitutioneller Gesetze vom Anwendungsbereich des Art. 19 I 2, soweit diese Gesetze „bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen“ (so BVerfGE 5, 13 (16); 35, 185 (189)). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass „Offenlegung und Reflexion bei Fortschreibung bestehender Einschränkungen weniger wichtig sein sollen“ (Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 28).
Bislang nicht geklärt sind die sich im Einzelnen aus Art. 19 I 2 ergebenden Anforderungen an die Wahrung des Zitiergebots. In der Praxis führen die Gesetze die eingeschränkten Grundrechte meist am Ende in einer eigenen Bestimmung auf (s. dazu näher MKS/Huber Art. 19 Rn. 94 ff.).
3. Wesensgehaltsgarantie
Die in Art. 19 II genannte Wesensgehaltsgarantie statuiert eine weitere „Schranken-Schranke“ und bezweckt eine Sicherung der Grundrechtssubstanz „vor einem unbeschränkten, ohne eine derartige Sicherungszone zur vollständigen Entleerung und praktischen Auslöschung des Grundrechts führenden Zugriff des einfachen (nicht: des verfassungsändernden) Gesetzgebers“ (Dreier/Dreier Art. 19 II Rn. 7). Die Schutzfunktion beschränkt sich aber nicht nur auf legislative Staatsgewalt; darüber hinaus soll auch einer Aushöhlung der Grundrechte durch die anderen beiden Staatsgewalten vorgebeugt werden. Allerdings ist wegen des allgemeinen Vorbehalts und Vorrangs des Gesetzes die Bedeutung für Exekutive und Judikative sehr begrenzt; Art. 19 II kann dort allenfalls im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung einer Ermächtigungsnorm Bedeutung erlangen (MKS/Huber Art. 19 Rn. 119). Wenn ein Akt hoheitlicher Gewalt tatsächlich in den Wesensgehalt eines Grundrechts eingreifen sollte, ist er rechtswidrig und verletzt den Betroffenen unmittelbar in seinen grundrechtlich garantierten Interessen. Für alle (materiellen) Rechtsnormen hat dies deren Nichtigkeit zur Folge; VAen wird idR „der Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn stehen“ (MKS/Huber Art. 19 Rn. 119).
Art. 19 II bringt die rechtsphilosophische Vorstellung des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass die Grundrechte gewissermaßen aus einem äußeren einschränkbaren und einem inneren sakrosankten Kern bestehen (Katz/Sander Rn. 710). Wie sich jedoch der innere Kern ermitteln lässt, ist umstr. Grds. werden zur Ermittlung des Wesensgehalts zwei Ansätze vertreten. Nach der absoluten Theorie (vgl. Schaks JuS 2015, 407 (408 f.)) ist der Wesensgehalt eine feste, vom einzelnen Fall und der konkreten Frage unabhängige Größe. Relativierungen sind dann nicht mehr erlaubt; der Wesensgehalt ist eine absolute Schranken-Schranke, gegenüber der es keine höherwertigen Rechtsgüter gibt (Stern III/2, 866 f.). Am Beispiel des aus Art. 2 I iVm Art. 1 I herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts (näher Art. 2 Rn. 5 ff.) führte das BVerfG aus, dass es einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gebe, welcher der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei. „Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt“ (BVerfGE 80, 367 (373)). Andere Äußerungen des BVerfG deuten jedoch auf einen relativen Schutz des Wesensgehalts. Danach liegt kein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie vor, „solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist“ (BVerfGE 109, 133 (156); vgl. auch bereits BVerfGE 22, 180 (219 f.)). Indem das Gericht ferner zum Ausdruck bringt, ein Grundrecht sei in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn durch den Eingriff die wesensmäßige Geltung und Entfaltung des Grundrechts stärker eingeschränkt werde, als dies der zum Eingriff führende Anlass gebiete, rückt es die Wesensgehaltsgarantie nicht nur in die Nähe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu allg. Vor Art. 1 Rn. 60 ff.), sondern lässt beide gleichlaufen und entzieht Art. 19 II seiner eigenen substantiellen Bedeutung (vgl. BVerfGE 27, 344 (352); 58, 300 (348); 109, 133 (156); vgl. auch v. Münch/Kunig/Kerkemeyer Art. 19 Rn. 52). Wählt man diesen Ansatz zur Bestimmung der Wesensgehaltsgarantie, so muss insbes. eine Güterabwägung zwischen dem Ziel des Eingriffs und der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden (SHH/Hofmann Art. 19 Rn. 18). Die Verankerung der Wesensgehaltsgarantie im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stößt jedoch auf den Einwand eines paradoxen Relativismus; schließlich ist diesem Ansatz zufolge „die Relation das Wesen der Substanz“ (Luhmann, Grundrechte als Institution, 5. Aufl. 2009, 59 Fn. 18). Aus diesem Grunde ist es nicht überzeugend, in der Wesensgehaltsgarantie die dogmatische Quelle des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erkennen: Substanz und Relation sind voneinander zu trennen.
Will man den Vorwurf des Relativismus entkräften, bleibt man darauf angewiesen, einen „absolut schützenswerten, jeder Abwägung des Gesetzgebers entrückten ¸Wesensgehalt‘ der (einzelnen) Grundrechte zu finden“ (Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 43). Einen Ansatz bieten folgende Ausführungen des BVerfG: Danach ist der Wesensgehalt betroffen, „wenn jeglicher Störungsabwehranspruch […] materiellrechtlich beseitigt oder wenn verfahrensrechtlich verwehrt wird, ihn wirkungsvoll geltend zu machen “ (BVerfGE 61, 82 (113) – ohne die Hervorhebungen). Im Falle des polizeilichen Schusswaffengebrauchs haben die Adressaten (oder ggf. die Nachfolger) einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf rechtmäßigen Vollzug der Polizeigesetze, sodass keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen eine vollständige Entwertung des Rechts auf Leben bestehen (MKS/Huber Art. 19 Rn. 175). Berücksichtigt man ferner, dass bspw. im Falle des finalen Rettungsschusses ein Geiselnehmer jederzeit die Hoheit über den Verlauf des Tatgeschehens hat, kann auch nicht von einer fremdbestimmten materiellen Entwertung des Grundrechtsgehalts die Rede sein. Doch ungeachtet dieser richtunggebenden Lösungsansätze ist eine dogmatisch einwandfreie Operationalisierung des Wesensgehaltsanspruches und die Identifizierung dessen, was ganz allg. dem Wesensgehalt zuzuordnen ist, sehr schwierig. Solange keine Indizien für eine vollständige verfahrensrechtliche oder materielle Entwertung des Grundrechts bestehen und mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin adäquate Ergebnisse erzielt werden können, erübrigt sich deshalb regelmäßig ein Rekurs auf Art. 19 II. In der Rspr. des BVerfG spielt die Wesensgehaltsgarantie im Vergleich zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine untergeordnete Rolle.
Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes ist der Wesensgehalt sowohl auf die subjektiv-rechtliche (vgl. Vor Art. 1 Rn. 10 ff.) als auch auf die objektiv-rechtliche Seite (vgl. Vor Art. 1 Rn. 20 ff.) eines Grundrechts zu beziehen (Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 45 mwN); für eine Verortung des Verbots der Belastungskumulation (vgl. Vor Art. 1 Rn. 66) in Art. 19 II: Schaks DÖV 2015, 817 ff.
II. Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen
In erster Linie bezweckt das Grundgesetz den Schutz natürlicher Personen gegen Eingriffe des Staates (Vor Art. 1 Rn. 34 ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Zusammenschlüsse natürlicher Personen zu Personenmehrheiten Grundrechtsträger sein. Denn Art. 19 III bestimmt, dass die Grundrechte für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
1. Juristische Personen des Privatrechts
Aufgrund des Charakters der Grundrechte als Schutzrechte von Privaten gegenüber staatlicher Gewalt bezieht sich Art. 19 III zuvörderst auf juristische Personen des Privatrechts. Der Begriff der juristischen Person ist durch das einfache Recht geprägt. Allg. bezeichnet man als juristische Person eine rechtlich verselbständigte, vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängige Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und darüber hinaus auch handlungsfähig ist. Rechtsfähigkeit ist die gesetzlich verliehene Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (K. Schmidt NJW 2001, 993 (997)). Dies hat zur Folge, dass Rechtsfähige unter eigenem Namen im Rechtsverkehr auftreten, Eigentum erwerben sowie klagen und verklagt werden können. „Je nachdem, ob die Rechtsfähigkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt, spricht man von juristischen Personen des Privatrechts oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ (Maurer/Waldhoff § 21 Rn. 4). Wichtige mit Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Personen des Privatrechts sind die GmbH (§ 13 GmbHG), die AG (§ 1 AktG), die Genossenschaft (§ 17 GenG), die Stiftung (§ 80 BGB) sowie der rechtsfähige Verein (§ 21 BGB).
Personengesellschaften fehlt hingegen die juristische Personen kennzeichnende vollständige rechtliche Verselbständigung, da die Gesamthand, also die Gesamtheit der beteiligten Gesellschafter, Trägerin von Rechten und Pflichten bleibt. Darüber hinaus fehlt ihnen auch die Fähigkeit zum selbständigen (von den Gesellschaftern abstrahierten) Handeln durch eigene Organe (sog. Drittorganschaft). Würde Art. 19 III so ausgelegt werden, dass es für die Frage der Grundrechtsberechtigung nur auf die vollständige rechtliche Verselbständigung ankäme, hinge die Geltendmachung des Grundrechtsschutzes von der formalen Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts ab. Zudem würden gerade die den natürlichen Personen sehr nahe stehenden Gesamthandsgemeinschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften benachteiligt werden (Dreier/Dreier Art. 19 III Rn. 46). Deshalb ist Art. 19 III so auszulegen, dass es für die Bejahung der Grundrechtsberechtigung von Personenmehrheiten darauf ankommt, ob die Grundstrukturen einer Organisation mit denen einer gesetzlich anerkannten juristischen Person vergleichbar sind. Mithin ist maßgebliches Kriterium für die Grundrechtsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung und zu eigenständigem Handeln. Das Recht muss diese Gebilde als Zuordnungssubjekte von Rechtssätzen behandeln (Stern III/1, 1134). Art. 19 III hat die Funktion, die Rechtsfähigkeit des einfachen Rechts zur Grundrechtsberechtigung zu verstärken (Kingreen/Poscher Rn. 233). Der OHG (§§ 105, 124 I HGB), der KG (§ 161 II HGB) und der Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) ist die (Teil-)Rechtsfähigkeit jew. durch Gesetz verliehen; im Falle der GbR (§§ 705 ff. BGB) ist die (Teil-)Rechtsfähigkeit höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGHZ 146, 341 ff.). Ferner sind Betriebsräte aufgrund ihres hohen Maßes an normativ gestützter organisatorischer Verselbständigung sowie Gewerkschaften (s. Art. 9 III), politische Parteien (vgl. BVerfGE 3, 19 (22); 3, 383 (391 f.)) und Wählervereinigungen grundrechtsfähig (Dreier/Dreier Art. 19 III Rn. 50 f.). Demgegenüber fehlt es den sog. schlichten Personenmehrheiten (gesellschaftliche Anlässe) an der (Teil-)Rechtsfähigkeit und damit auch an der Grundrechtsfähigkeit.
Nach Art. 19 III muss es sich um eine inländische Personenmehrheit handeln. Inländisch ist eine juristische Person, wenn ihr „effektiver“ Sitz, also der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Diese Bewertung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Mitglieder, der Eigentümer oder der die juristische Person sonst wie beherrschenden Personen vorzunehmen (vgl. BVerfG [K] NVwZ 2008, 670 (671); BFH NJW 2001, 2199; Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 54 ff.). Auch für Tochterunternehmen ausländischer Organisationen mit Sitz im Inland ist die Grundrechtsfähigkeit grds. anzuerkennen (MKS/Huber Art. 19 Rn. 298 f.; vgl. auch BVerfG [K] NJW 2009, 2518 (2519); 2017, 2816 – organisatorisch eigenständige Standorte einer internationalen Rechtsanwaltssozietät).
Umstr. ist, ob sich eine juristische Person, die zwar ihr Aktionszentrum in Deutschland hat, aber von Ausländern dominiert wird, auf „Deutschen-Grundrechte“ (Vor Art. 1 Rn. 5) berufen kann. Teilw. wird ausgeführt, dass es aufgrund des verselbständigten Grundrechtsschutzes nicht auf die beherrschenden Personen ankomme, sondern lediglich der Sitz der juristischen Person maßgeblich sei (Sachs/Sachs Art. 19 Rn. 56). Dies hätte aber zur Folge, dass individuell handelnden Ausländern die Deutschen-Grundrechte nicht zustünden, während ein kollektiver Zusammenschluss von Nicht-Deutschen privilegiert wäre. Gegen eine Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf von Ausländern beherrschte Organisationen spricht darüber hinaus die Tatsache, dass der „Deutschen-Vorbehalt“ für das Wesen des jew. Grundrechts kennzeichnend ist und die fehlende Anwendbarkeit nicht in ein grundrechtliches Vakuum führt, sondern als Auffanggrundrecht stets die durch Art. 2 I geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verbleibt (vgl. Vor Art. 1 Rn. 36 f.). Dagegen hat die bloße Einflussnahme von Ausländern auf inländische und maßgeblich von Deutschen beherrschte Organisationen nicht die Unanwendbarkeit der Deutschen-Grundrechte zur Folge.
Da Art. 19 III den Grundrechtsschutz nur auf inländische juristische Personen erstreckt, sind ausländische juristische Personen des Privatrechts grds. keine Grundrechtsträgerinnen (BVerfG [K] NVwZ 2008, 670). Eine Ausnahme gilt nach einem Beschl. des BVerfG v. 19.7.2011 für die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus dem EU-Ausland: Das BVerfG lehnt in dieser Entscheidung zwar zutr. eine unionsrechtskonforme Auslegung des in Art. 19 III genannten Merkmals „inländische“ iSv „deutsche einschließlich europäische“ juristische Personen ab, hält aber dennoch eine „Anwendungserweiterung“ dieser Vorschrift für geboten und bejaht auf dieser Grundlage im konkreten Fall die Grundrechtsträgerschaft in Bezug auf Art. 14 I zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Italien; die Grundfreiheiten des Binnenmarktes (Art. 26 II AEUV) und das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) stünden „im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der Europäischen Union entgegen“ (BVerfGE 129, 78 (96 ff.); s. ferner BVerfG [K] NJW 2016, 1436 f.; die Frage ist noch offen gelassen vom BVerfG [K] NVwZ 2008, 670 (671)). Eine Veränderung der einzelnen Grundrechte des Grundgesetzes erfolge durch die Erweiterung des Art. 19 III jedoch nicht (BVerfGE 129, 78 (100)). In einem Kammerbeschl. des BVerfG v. 4.11.2015 heißt es: „Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, das bei inländischen juristischen Personen über Art. 12 I GG gewährleistete Schutzniveau bei ausländischen juristischen Personen über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG sicherzustellen“ (BVerfG [K] NJW 2016, 1436 (1437)). In seinem Urt. v. 6.12.2016 zur Beschleunigung des Atomausstiegs entschied das BVerfG, eine erwerbswirtschaftlich tätige, vollständig von einem Mitgliedstaat der EU getragene inländische juristische Person des Privatrechts könne sich mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Ausnahmefällen auf das Grundrecht der Eigentumsfreiheit berufen (BVerfGE 143, 246 (Ls. 2 und S. 317 ff.)). Ausländische juristische Personen können sich zumindest auf die Justizgrundrechte von Art. 101 I 2 und Art. 103 I berufen (Art. 101 Rn. 8, Art. 103 Rn. 10), da diese Ausprägungen des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes sind (vgl. BVerfGE 12, 6 (8); 18, 441 (447); 21, 362 (373); 64, 1 (11); 129, 78 (95)).
Die Berechtigung einer juristischen Person, sich auf ein Grundrecht zu berufen, setzt neben einem substantiierten Vortrag (vgl. BVerfG [K] NVwZ 2014, 1005 f.) voraus, dass das betr. Grundrecht seinem Wesen nach auf überindividuelle Organisationen anwendbar ist. Das BVerfG bejaht eine wesensmäßige Anwendbarkeit zumindest dann, wenn Bildung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen sind, insbes. wenn der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (BVerfGE 21, 362 (369); 75, 192 (195 f.)). Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art. 19 III gerade nicht die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen schützen will, sondern auf die Grundrechtsberechtigung der juristischen Person selbst abzielt. Mithin ist nicht allein auf ein personales Substrat abzustellen, sondern es kommt darauf an, ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt. „Dafür spricht nicht zuletzt der Gedanke, daß das hochkomplexe und vielfältig vernetzte Wirtschafts- und Interaktionsgeschehen in der modernen Gesellschaft wegen seiner funktionalen Eigengesetzlichkeit […] des grundrechtlichen Schutzes bedarf“ (Dreier/Dreier Art. 19 III Rn. 33). In einer Reihe von neueren Entscheidungen greift das BVerfG dieses Kriterium auf und prüft, ob der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (BVerfGE 95, 220 (242); 106, 28 (42)). Ist dies nicht der Fall, ist eine wesensmäßige Anwendbarkeit zu bejahen.
Juristischen Personen ist die Möglichkeit gegeben, sich auf Art. 12 I und 14 I zu berufen, da Berufs- und Eigentumsfreiheit wirtschaftliche Betätigungen schützen, die gerade auch Kapital- und Personengesellschaften wesenseigen sind (vgl. Art. 12 Rn. 14, 19; Art. 14 Rn. 12). Hier liegt unproblematisch eine grundrechtstypische Gefährdungslage vor. Ferner sind Art. 2 I, 3 I, 4 I (nicht bezüglich der Gewissensfreiheit), 5 I und III, 7 IV, 8 I, 9 I und III, 10, 11 I, 13 I sowie 17 kooperativ ausübbare Grundrechte, sodass sich juristische Personen grds. auf sie berufen können. Demgegenüber steht bei Art. 1 I, 2 II 1 und 2, 3 III, 4 I (betr. die Gewissensfreiheit) und III, 6, 7 II, 12 III, 16 sowie 16a die psychophysische Existenz des Menschen im Mittelpunkt des Grundrechtsschutzes. Mangels menschlicher Merkmale oder Qualitäten kommt eine Anwendbarkeit dieser Grundrechte auf juristische Personen nicht in Betracht.
Einen Sonderfall bildet das in Art. 2 I iVm Art. 1 I verortete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hier lässt sich nicht allg. feststellen, ob es seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist; dies ist vielmehr für die verschiedenen Ausprägungen dieses Grundrechts differenziert zu beurteilen (näher Art. 2 Rn. 9).
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterteilt (s. zu diesen Begriffen Sodan/Ziekow § 60 Rn. 1 ff., 27 f.). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufene, mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Rechtsträger zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (zB Gebietskörperschaften, berufsständische Kammern, Hochschulen, Kassenärztliche Vereinigungen, bestimmte Religionsgemeinschaften, Träger von Renten- und Sozialversicherung). Anstalten des öffentlichen Rechts sind Zusammenfassungen personeller und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, die einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen dauerhaft bestimmt sind (etwa Rundfunkanstalten, Sparkassen, Studentenwerke). Stiftungen des öffentlichen Rechts sind organisatorisch verselbständigte rechtsfähige Institutionen mit dem Zweck der Verwaltung eines Bestandes an öffentlichem Vermögen (bspw. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Deutsche Bundesstiftung Umwelt).
Grds. steht einer Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts entgegen, dass diese nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten, sondern als Teil der staatlichen Gewalt tätig werden. Die „Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind“ (BVerfGE 75, 192 (196)). Die Regelung der Eingriffe und Übergriffe des einen Hoheitsträgers in die Funktion und das Vermögen eines anderen sind mangels unmittelbaren Bezuges zum Menschen nicht Gegenstand der Grundrechte, sondern es handelt sich der Sache nach um Kompetenzkonflikte (BVerfGE 21, 362 (370 f.)). Zum Teil wird auch darauf hingewiesen, dass es mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar sei, wenn der Staat gleichzeitig Grundrechtsberechtigter und Grundrechtsverpflichteter sei (sog. Konfusionsargument, vgl. BVerfGE 143, 246 (313)). Ferner spricht ein funktionales Argument gegen die Grundrechtsberechtigung von Trägern öffentlicher Gewalt: Würde man diese Berechtigung anerkennen, so „könnte eine sinnvolle Ordnung der staatlichen Aufgabenerfüllung und eine Anpassung der Staatsorganisation an die wechselnden Erfordernisse der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung erheblich erschwert werden. Der Gesetzgeber und die Exekutive müßten bei jeder Änderung der bestehenden Verhältnisse, die in den Funktionsbereich oder das Vermögen einer rechtsfähigen Körperschaft oder einer anderen selbständigen Verwaltungseinheit eingriffe, damit rechnen, daß die Betroffenen sich auch mit der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzten“ (BVerfGE 21, 362 (372 f.)). Die Grundrechtsberechtigung fehlt auch staatseigenen Unternehmen, die in (verwaltungs)privatrechtlicher Organisationsform geführt werden, ferner gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen des Privatrechts im Falle eines beherrschenden Einflusses des Staates (vgl. BVerfGE 128, 226 (244 ff.); BVerfG [K] NJW 2016, 3153 (3154); VerfGH Bln DÖV 2015, 515 (517)). Unerheblich ist, „ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit ‚spezifische‘ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird (‚fiskalisches‘ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt“ (BVerfG [K] NJW 2016, 3153 (3155)). S. zur Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des Privatrechts, die von einem ausländischen Staat gehalten werden, BVerfGE 143, 246 (312 ff.) und bereits Rn. 18.
Von dem Grundsatz der fehlenden Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist aber eine Reihe von Ausnahmen anerkannt. Diese können sich nämlich auf die Justiz- und Verfahrensgrundrechte der Art. 101 I 2 und 103 I berufen (Art. 101 Rn. 8, Art. 103 Rn. 10). „Diese Verfassungsbestimmungen gehören formell nicht zu den Grundrechten im Sinne von Art. 19 GG; sie gewährleisten auch nach ihrem Inhalt keine Individualrechte […], sondern enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugute kommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird“ (BVerfGE 61, 82 (104 mwN)).
Darüber hinaus sind juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit grundrechtsfähig, als sie unmittelbar einem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Agiert eine juristische Person unabhängig vom Staat in einem solchen Bereich, dann befindet sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Anerkannt ist dies bei öffentlich-rechtlich organisierten Universitäten und deren Fakultäten, die sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können (BVerfGE 15, 256 (262); 143, 246 (314)), bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf die Rundfunkfreiheit (BVerfGE 31, 314 (321 f.); 78, 101 (102 f.); 143, 246 (314)) und auf das mit ihr in funktionellem Zusammenhang stehende Fernmeldegeheimnis (BVerfGE 107, 299 (310)) sowie bei Religionsgemeinschaften, da diese ungeachtet ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Staat nicht inkorporiert sind, sondern dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich von vornherein zugehören (BVerfGE 75, 192 (196); 143, 246 (314)). Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Ausnahmentrias. Weitere Erstreckungen der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts werden insbes. im Hinblick auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung diskutiert. So heißt es in einer Entscheidung des BayVerfGH: „Wenn die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit zubilligt, privatrechtliches Eigentum innezuhaben, so können sie sich auf den Grundrechtsschutz, den das Eigentum Privaten einräumt, in einem Rechtsstreit zwischen gleichgeordneten Trägern privater Rechte berufen. Auch das Eigentum der öffentlichen Hand ist privatrechtlich, also als Privateigentum ausgestaltet“ (NVwZ 1985, 260 (262) – ohne die Hervorhebung). Das BVerfG trat einer Grundrechtsberechtigung von Gemeinden in Ansehung des Eigentumsschutzes jedoch wie folgt entgegen: „Gewiß billigt die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit zu, (privatrechtliches) Eigentum innezuhaben. Das besagt aber noch nicht, daß dieses Eigentum grundrechtsgeschützt sein müßte. Soweit gemeindliches Eigentum der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewidmet ist, kommt ein Grundrechtsschutz ohnehin von vornherein nicht in Betracht. […] Aber auch soweit Eigentum der Gemeinden nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, ist es nicht durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Eine besondere ‚grundrechtstypische Gefährdungslage‘ besteht nicht; sie ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, daß auch das Eigentum der öffentlichen Hand privatrechtlich – also als Privateigentum – ausgestaltet ist. Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer ‚als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen‘ zu sein […]. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ (BVerfGE 61, 82 (108 f.); krit. hingegen Hufen § 6 Rn. 40). Auch anderen organisatorisch verselbständigten Funktionsträgern wie etwa gesetzlichen Krankenkassen (s. BVerfGE 39, 302 (312 ff.); 113, 167 (227); BVerfG [K] NVwZ 2005, 572 ff.; NVwZ-RR 2009, 361 f.) wurde die Grundrechtsberechtigung abgesprochen.
Nicht grundrechtsberechtigt sind ferner juristische Personen des Privatrechts, die in „Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben“ (BVerfG [K] NJW 1987, 2501 (2502)) Funktionen der öffentlichen Verwaltung erfüllen (krit. Dreier/Dreier Art. 19 III Rn. 54). Insbes. bei einer Beleihung (s. dazu Sodan/Ziekow § 60 Rn. 29 f.), durch die sich der Staat bei gleichzeitiger Entlastung des eigenen Verwaltungsapparates die besondere Fachkunde und Sachnähe privater Personen zunutze macht, kann mit Blick auf deren hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse die Grundrechtsfähigkeit nicht anerkannt werden. Mithin kommt es für die Frage der Grundrechtsberechtigung nicht darauf an, in welcher Rechtsform ein Träger öffentlicher Verwaltung tätig wird; maßgebend ist vielmehr die Funktion, „in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird“ (BVerfG [K] NVwZ 2005, 572 (573)). Die Funktionen prägen den Charakter einer Institution (Sodan/Gast, Umverteilung durch „Risikostrukturausgleich“, 2002, 29).
III. Rechtsweggarantie
1. Bedeutung des Grundrechts
Gem. Art. 19 IV 1 steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Im Gegensatz zu Art. 103 I, der das rechtliche Gehör im Gerichtsverfahren sichert, garantiert Art. 19 IV den Zugang zu einem Gericht. Die Norm hat elementare Bedeutung für das Rechtsstaatsprinzip, indem sie ein Grundrecht auf gerichtlichen Individualrechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gewährleistet. Die aus Art. 20 III resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und ggf. Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 IV die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist (DHS/Schmidt-Aßmann Art. 19 IV Rn. 14). Bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Umfangs der Justizgewährungspflicht hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum. Allerdings „darf er die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung nicht verfehlen“ (BVerfGE 101, 106 (123 f.)). Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rechtsweg nur formell eröffnet ist; er muss vielmehr auch die Chance zur Korrektur hoheitlicher Entscheidungen zugunsten des Einzelnen bieten (Hufen § 43 Rn. 4). Art. 19 IV zielt also auf die Gewährung einer vollständigen richterlichen Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, eine angemessene Verfahrensdauer (BVerwGE 147, 146 (158); vgl. auch Ossenbühl DVBl 2012, 857) sowie die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BVerfG [K] NVwZ 2013, 500 (501)). Aus Art. 19 IV folgt zugleich die Pflicht der Exekutive, die Überprüfung durch die Judikative überhaupt zu ermöglichen, etwa indem sie wesentliche Erwägungen ihrer Entscheidungen schriftlich niederlegt (BVerfG [K] DVBl 2012, 900 (901)). Zur Effektivität des Rechtsschutzes (näher Rn. 31) gehört die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wenn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu unabänderlichen Nachteilen führt (vgl. BVerfG [K] DVBl 2013, 367 (369)). Übernimmt der vorläufige Rechtsschutz ausnahmsweise vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, muss unter Umständen mehr als nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen (BVerfG [K] NVwZ-RR 2009, 945 (947 f.)). Eine gewisse Unabhängigkeit durch das einfache Recht erreicht Art. 19 IV zudem dadurch, dass der sich gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt Wendende bei fehlender Ausgestaltung eines Zuständigkeitsbereiches für bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten immer den ordentlichen Rechtsweg gem. Art. 19 IV 2 beschreiten kann. Art. 19 IV enthält ein eigenes Grundrecht. Seine eigentliche Wirksamkeit besteht jedoch darin, die übrigen Grundrechte zu schützen. „Diese werden durch den Zugang zur Gerichtsbarkeit flankiert“ (Hufen § 43 Rn. 3). Neben Art. 19 IV folgt ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III). Über die Grundrechte, insbes. über Art. 2 I, wird er zum subjektiven Recht und kann Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten dann gebieten, wenn Art. 19 IV selbst nicht greift, bspw. im Rahmen des Rechtsschutzes gegen kirchliche Maßnahmen. Diese sind nicht der öffentlichen Gewalt zuzuordnen und unterfallen daher nicht dem Schutzbereich des Art. 19 IV (BVerwGE 149, 139 (141 f.)).
2. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
Art. 19 IV bezieht sich nur auf mögliche Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt, welche die exekutivische Staatsgewalt (einschließlich materiellrechtlicher Normsetzungstätigkeit, vgl. BVerfGE 115, 81 (92)) umfasst (Stern/Sodan/Möstl/Rixen § 131 Rn. 12 ff.). Dazu gehört auch die Kontrolle von Ermessensentscheidungen und – in gewissen Grenzen – ausgeübter Beurteilungsspielräume (BVerfGE 39, 334 (354); BVerfG [K] DVBl 2012, 900 (901); vgl. auch Sachs/Jasper NVwZ 2012, 649 (650)). Nicht als „öffentliche Gewalt“ iSd Art. 19 IV werden Judikative und Legislative angesehen. Art. 19 IV gewährt einen Schutz durch den Richter und nicht gegen den Richter (BVerfGE 49, 329 (340); 76, 93 (98); 107, 395 (403 f.); Stern/Sodan/Möstl/Rixen § 92 Rn. 18). Würde man Art. 19 IV so verstehen, dass gegen jede gerichtliche Entscheidung der Rechtsweg eröffnet sein müsste, hätte dies einen nicht endenden Kreislauf der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen ohne Aussicht auf rechtssichernde Rechtskraft zur Folge. Entspr. fordert Art. 19 IV auch keinen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 (61); 104, 220 (231); 112, 185 (207); 125, 104 (136); 134, 106 (117); BVerfG [K] NVwZ 2011, 546 (547)). Sofern das Prozessrecht allerdings eine weitere Instanz eröffnet, gewährleistet Art. 19 IV „dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle“ (BVerfG [K] NVwZ 2010, 1482 (1483); näher Rn. 31). Werden Gerichte außerhalb der originären streitschlichtenden Rechtsprechungspraxis tätig, dann ist die Entscheidung funktional exekutivisch Sodan/Ziekow/Sodan VwGO § 40 Rn. 599), sodass die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV gilt (vgl. BVerfGE 116, 1 (10)). Dies betrifft insbes. sog. Justizverwaltungsakte. Damit bezeichnet man jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde, das zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts und der Strafrechtspflege veranlasst wird und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. Kissel/Mayer/Mayer § 23 EGGVG Rn. 24). Der Begriff des Justizverwaltungsaktes ist weiter als der des Verwaltungsaktes in § 35 VwVfG; allg. umfasst er alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege, worunter auch strafprozessuale Handlungen – wie bspw. die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens – fallen (Eisenberg/Conen NJW 1998, 2241 (2247)). Auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters durch den Richter nach § 18 I Nr. 1 RPflG kann einen Justizverwaltungsakt darstellen, gegen den grds. der Rechtsweg eröffnet sein muss (vgl. BVerfGE 116, 1 (10)). Die Legislative unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Art. 19 IV, da die Normverwerfungskompetenz dem BVerfG und nicht den Fachgerichten zusteht. „Es kann nicht angenommen werden, daß neben der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist und im Fall der abstrakten Normenkontrolle nur von bestimmten Antragstellern eingeleitet werden kann, jeder Bürger die ordentlichen Gerichte gegen ein Gesetz mit der Behauptung soll anrufen können, das Gesetz verletze ihn in seinen Rechten, wobei vornehmlich Verletzungen der Grundrechte in Frage stehen werden. Schließlich müßte bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Klage der Entscheidung des ordentlichen Gerichts allgemeine Verbindlichkeit zukommen; das Gericht müßte in der Lage sein, gegebenenfalls die Nichtigkeit des Gesetzes festzustellen. Eine gerichtliche Entscheidung, deren Gegenstand die Gültigkeit eines Gesetzes ist, könnte sich der Eigenart eines solchen Verfahrens wegen nicht auf eine Entscheidung mit Rechtskraft inter partes beschränken und sich mit der Feststellung begnügen, das sonst gültig bleibende Gesetz verletze den Kläger in seinen Rechten und dürfe ihm gegenüber nicht angewandt werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG dient aber offensichtlich dem Schutz individueller Rechte; der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß dem einzelnen Bürger das Recht eingeräumt ist, aus Anlaß einer Verletzung seiner Rechte eine allgemeinverbindliche Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Gültigkeit eines Gesetzes herbeizuführen“ (BVerfGE 24, 33 (50 f.); s. ferner etwa BVerfGE 24, 367 (401); 25, 352 (365); 45, 297 (334); aA ein beachtlicher Teil der Literatur: s. zB Bachof AöR 86 (1961), 187; W.-R. Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, 28 ff.; W.-R. Schenke NJW 2017, 1062 (1064 ff.); DHS/Schmidt-Aßmann Art. 19 IV Rn. 93 ff.).
Rechte iSd Art. 19 IV sind nicht nur Grundrechte, sondern individualrechtliche Positionen jeglicher Art. Ob es sich um ein subjektives Recht handelt, wird mit Hilfe der sog. Schutznormtheorie ermittelt. Danach maßgeblich ist, ob die einschlägige Norm den Schutz des Einzelnen (mit)bezweckt und für diesen durchsetzbar machen will (ausf. dazu Sodan/Ziekow/Sodan VwGO § 42 Rn. 386 ff.). Da die Rechtsverletzung erst noch zu prüfen ist, genügt für die Berufung auf Art. 19 IV die plausible „Möglichkeit“ einer Rechtsverletzung (vgl. dazu Sodan/Ziekow/Sodan VwGO § 42 Rn. 379 ff.). Durch den verfassungsrechtlichen Verweis auf die eigenen Rechte wird hervorgehoben, dass Art. 19 IV weder Popularklagen noch Verbandsklagen schützt; dem Gesetzgeber steht es aber frei, sie allgemein oder für bestimmte Bereiche einzuführen (Kingreen/Poscher Rn. 1316). Dies ist etwa durch die Regelung in § 64 BNatSchG erfolgt (s. zu weiteren Bsp. in Anwendung von § 42 II VwGO Sodan/Ziekow/Sodan VwGO § 42 Rn. 402 ff.).
Als Rechtsweg iSd Art. 19 IV ist der Zugang zu staatlichen Gerichten zu verstehen, die den personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Art. 92 und 97 entsprechen. Zwar erfüllt grds. auch das BVerfG diese Anforderungen; jedoch ist die Verfassungsbeschwerde gegenüber anderen Rechtsbehelfen gem. § 90 II BVerfGG subsidiär. Die Außerordentlichkeit dieses Rechtsbehelfs führt aber nicht dazu, dass die verfassungsgerichtlichen Verfahren aus dem Geltungsbereich des Art. 19 IV herauszunehmen sind. Schließlich hat der Verfassungsgeber in Art. 93 I Nr. 4a selbst vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Individualrechtsschutz gerade durch das BVerfG erlangt werden kann. Mithin sind auch verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe solche iSd Art. 19 IV. „Nur unabhängige Richter können dem Anspruch der Rechtsweggarantie […] in vollem Umfang gerecht werden“ (BVerfGE 148, 69 (101)). Grds. wird der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 IV vornehmlich – dh vorbehaltlich abdrängender Sonderzuweisungen an andere Gerichtsbarkeiten – durch Verwaltungsgerichte wahrgenommen (vgl. § 40 VwGO). Die Auffangzuständigkeit des Art. 19 IV 2 für die ordentlichen Gerichte läuft praktisch leer (s. näher Sodan/Ziekow/Sodan VwGO § 40 Rn. 42 ff.). Spezielle verfassungsrechtliche Ausnahmen zur Rechtsweggarantie des Art. 19 IV finden sich in Art. 10 II 2, 16a II 3, III 1 und IV sowie 44 IV.
Über die bloße Rechtswegeröffnung hinaus gewährleistet Art. 19 IV zudem auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes (Gebot effektiven Rechtsschutzes; s. etwa BVerfGE 84, 34 (49); 104, 220 (231 f.); 112, 185 (207); 117, 244 (268); 138, 33 (41); BVerfG [K] NJW 2014, 3771; NVwZ 2016, 238 (240)). Hierzu gehören eine hinreichende gerichtliche Prüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 61, 82 (111)) einschließlich etwaiger Einsichtsrechte in behördliche Akten (vgl. dazu BVerfGE 101, 106 (125)), die Verpflichtung zur Entscheidung „innerhalb angemessener Zeit“ (BVerfGE 93, 1 (13); BVerfG [K] NVwZ-RR 2008, 657 (658); 2011, 305 (306)) und damit insbes. zum wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Eilverfahren zur Verhinderung irreparabler Nachteile (vgl. BVerfGE 37, 150 (153); 65, 1 (70); 93, 1 (13); BVerfG [K] NVwZ-RR 2010, 29; NVwZ 2011, 35 (36); vgl. Rn. 27; s. zum vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozess näher Sodan/Ziekow §§ 105 ff.) sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Subjektiv-rechtlich folgt der Anspruch auf Gewährung dieser Leistung aus Art. 3 I iVm Art. 19 IV als „Gebot der Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter in den Chancen auf Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz“ (BVerfG [K] NVwZ 2015, 296). Die Prozesskostenhilfe darf aber von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden, wobei die Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (BVerfG [K] DVBl 2001, 1748 (1749 f.)). Insbes. im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sich die Eilbedürftigkeit als Anordnungsgrund aus anderen verfassungsrechtlichen Positionen ergeben, etwa aus der effektiven Wahrnehmung von Grundrechten (vgl. für die Pressefreiheit BVerfG [K] NJW 2014, 3711 (3712)). Gerade weil die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oftmals von der Schnelligkeit gerichtlicher Entscheidungen abhängt, ist es mit Art. 19 IV grds. zu vereinbaren, wenn „Fachgerichte in einem Verfahren nach § 80 V VwGO die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung nur einer summarischen Prüfung unterziehen und bei offenem Ergebnis dieser Prüfung die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen“ (BVerfG [K] NVwZ-RR 2008, 657 (658)). Je schwerwiegender die zu erwartende Beeinträchtigung durch die jeweilige Anordnung ausfällt, desto eher kann jedoch verlangt werden, dass das Gericht eine über die summarische Prüfung hinausgehende Kontrolle durchführt (BVerfGE 69, 315 (363)). Art. 19 IV gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (BVerfGE 35, 382 (402); 67, 43 (58); 69, 220 (227 f.); BVerfG [K] NJW 2010, 1871 (1872)). „Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen“ (BVerfG [K] NZS 2011, 384 (385) – ohne die Hervorhebungen; vgl. auch bereits BVerfG [K] NJW 2001, 214 (215)). „Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen“ (BVerfG [K] NVwZ 2004, 334 (335); NZS 2011, 384 (385)). S. zu Besonderheiten in Bezug auf verfassungsgerichtliche Verfahren BVerfG [Beschwerdekammer] NJW 2016, 2021 f. Ein dem gerichtlichen Verfahren vorgelagertes behördliches Verfahren darf nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (BVerfG [K] NJW 2017, 3141 (3142 mwN)). Die Behörden dürfen den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irreleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts ausschalten (BVerfGE 61, 82 (110)). Die Bindung des gerichtlichen Rechtsschutzes an förmliche prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zulässig, sofern dies mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar ist und der einzelne Rechtsuchende dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird (BVerfG [K] NJW 2017, 3141 (3142 mwN)). Dagegen sind materielle Präklusionsregelungen einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung unterworfen. Unabhängig von der Frage, ob die (fehlerhafte) Anwendung einer Präklusionsvorschrift eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, ist gegenüber solchen Regelungen vor allem deshalb Vorsicht geboten, weil „sie sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken“ (BVerfGE 75, 302 (312)). Präklusionsvorschriften sind daher grds. nur zulässig, wenn die dadurch bezweckte Verfahrensbeschleunigung nicht einer Partei die Gelegenheit entzieht, sich zu einer Sache zu äußern, und sie diesen Umstand auch zu vertreten hatte (BVerfGE 69, 145 (149)). Ferner sind vor dem Hintergrund, dass Gerichte Recht- aber nicht Zweckmäßigkeit kontrollieren, der Verwaltung eingeräumte Entscheidungsspielräume in Form von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen grds. mit Art. 19 IV vereinbar (DHS/Schmidt-Aßmann Art. 19 IV Rn. 188 ff.). Allerdings obliegt den Gerichten die Prüfung, ob diese Entscheidungsspielräume überschritten wurden (BVerfG [K] DVBl 2012, 900 (903) mit Anm. von Günther). So ist der Verwaltungsbehörde ein eigener, gerichtlicher Kontrolle nur beschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum nur einzuräumen, wenn die Verwaltung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ermächtigt sein soll, „abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Rechtsbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen“ (BVerwGE 100, 221 (225)). Im Prüfungsrecht wird die gerichtliche Kontrolle jedoch wieder eingeengt, da nicht nur dem Prüfer ein Bewertungs-, sondern dem Prüfling auch ein Antwortspielraum zugestanden wird; eine „vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden“ (BVerfGE 84, 34 (55)). Auch die Standardisierung der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Umwelt- und Technikrecht durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die für Gerichte Bindungswirkung entfalten können, führt nicht zu einem mit Art. 19 IV unvereinbaren Verzicht auf gerichtliche Kontrolle der Auslegungspraxis. Schließlich können die Gerichte von Verwaltungsvorschriften abweichen, wenn die ihnen zugrunde gelegten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik zwischenzeitlich überholt sind (BVerwGE 107, 338 (341)) oder ein atypischer Einzelfall vorliegt.
b) Personeller Schutzbereich
Art. 19 IV enthält ein „Jedermann-Grundrecht“. Mithin können sich neben allen natürlichen Personen auch inländische juristische Personen des Privatrechts auf die Rechtsweggarantie berufen. Eine Erweiterung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts hängt aufgrund des Charakters von Art. 19 IV als „flankierendem Grundrecht“ maßgeblich davon ab, ob die Grundrechte ausnahmsweise (Rn. 25) zur Anwendung kommen können. Schließlich werden materiell-subjektive Rechte nicht von Art. 19 IV geschaffen, sondern nur vorausgesetzt. Liegen die Voraussetzungen vor, dann gibt es keinen Grund, juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Rechtsweggarantie auszuschließen. Eine weitergehende Erstreckung des Art. 19 IV auf ausländische juristische Personen des Privatrechts mit dem funktionalen Argument, dass Art. 19 IV nicht nur vor Grundrechtsverletzungen, sondern auch vor der Verletzung aller möglichen subjektiven Rechte den Rechtsweg eröffnen will, scheitert grds. daran, dass Art. 19 IV ein eigenes Grundrecht enthält. Die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ist aber grds. durch Art. 19 III ausgeschlossen (Rn. 16 ff., allerdings Rn. 18 zur Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus dem EU-Ausland ). Allenfalls mit der Begründung, dass Art. 19 IV ein Verfahrensgrundrecht regele, könnte eine generelle Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen des Privatrechts angenommen werden. Art. 19 IV enthält aber kein mit Art. 101 I 2 und Art. 103 I vergleichbares Verfahrensgrundrecht: Die Frage, wie der Gesetzgeber ein Verfahren ausgestaltet, ist unabhängig von der Frage, ob er das Verfahren überhaupt gewährt. Aus Art. 93 I Nr. 4a folgt, dass es sich bei Art. 19 IV nicht um ein grundrechtsgleiches Verfahrensrecht handelt. Im Übrigen hat auch das BVerfG den Art. 19 IV nicht in den Kanon der Regelungen der Justizgrundrechte bei der Untersuchung „besonderer Grundrechtsberechtigungen“ aufgenommen (vgl. BVerfGE 12, 6 (8); 21, 362 (373)). Versteht man Art. 19 IV entgegen der hier dargelegten Auffassung als Verfahrensgrundrecht, dann müsste man konsequenterweise juristischen Personen des öffentlichen Rechts allg. den Gewährleistungsgehalt des Art. 19 IV zusprechen, da auch diese durch die öffentliche Gewalt in außergrundrechtlichen subjektiven Rechten betroffen sein können (ausdrücklich BVerfGE 61, 82 (108 f.); iE widersprüchlich Dreier/Schulze-Fielitz Art. 19 IV Rn. 82 f.). Der hier vertretene grds. Ausschluss ausländischer juristischer Personen des Privatrechts sowie der weitestgehende Ausschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedeutet aber nicht, dass diese nach Maßgabe des einfachen Rechts keine Verwaltungsprozesse führen dürften. „Der Gesetzgeber ist ihnen gegenüber freier gestellt; er muss ihnen nicht automatisch die aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Schutzinstrumente verfügbar machen“ (Schoch/Schneider/Schmidt-Aßmann/Schenk Einl. Rn. 5).
3. Eingriffe
Eingriffe in die Rechtsweggarantie sind alle Maßnahmen, die für den Bürger den Zugang zu den Gerichten gegen Akte der öffentlichen Gewalt verhindern oder unzumutbar erschweren. Sofern bspw. prozessrechtliche Bestimmungen es ermöglichen, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, verbietet Art. 19 IV „eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert“ (BVerfG [K] NVwZ 2011, 546 (547); NJW 2013, 592; NVwZ 2013, 136 (137); vgl. auch BVerfGE 78, 88 (98 f.); 96, 27 (39); 104, 220 (231 f.); 125, 104 (137); 134, 106 (117); BVerfG [K] DVBl 2013, 367 (369 f.); NVwZ 2014, 785 (786); 2016, 1243 (1244)). Die Gerichte haben „etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird“ (BVerfG [K] NVwZ 2016, 238 (240)). Im Zweifel verdient daher diejenige Auslegung der den Rechtsweg regelnden Normen den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (BVerfG [K] NVwZ 2014, 785 (786); NJW 2015, 3432 (3433)). Fehlen erforderliche Rechtsbehelfsbelehrungen, so bedingt Art. 19 IV grds., dass die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nicht als verschuldet anzusehen ist (BVerfG [K] NJW 2013, 39 (40)). Ebenso müssen Gerichte in dringlichen Verfahren ggf. die Zügigkeit sicherstellen, indem sie schnelle Kommunikationsmittel nutzen und kurze Fristen setzen (BVerfG [K] NVwZ 2014, 63 (64)). Falls der Gesetzgeber den Rechtsweg im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend ausgestaltet hat, so kann auch in diesem Unterlassen ein Eingriff liegen. Wohl schon nicht als Eingriff, jedenfalls aber nicht als Verletzung zu bewerten sind die der Ausgestaltung des Leistungsgrundrechts dienenden gesetzgeberischen Maßnahmen (zB Vertretungsregeln, Fristen, sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen; vgl. Rn. 31), soweit sie sich im Hinblick auf den Gewährleistungsinhalt des Art. 19 IV als verhältnismäßig, insbes. angemessen sowie für den Rechtsschutzsuchenden als zumutbar erweisen (vgl. BVerfGE 60, 253 (269); 61, 82 (109 ff.); 77, 275, (284)). Soweit die Exekutive Maßnahmen ergreift, die den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch vollendete Tatsachen vereiteln können, ist darin ebenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 19 IV zu sehen (OVG Bln-Bbg LKV 2014, 270 (271)). Zumutbar ist es hingegen, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch substanziierten Vortrag glaubhaft machen zu müssen, dass ein subjektives Recht bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BVerfGE 79, 69 (78); BVerfG [K] NVwZ 2014, 1572 (1573)). Auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten dürfen Gerichte „nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind“, nicht schon dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung „besonders arbeits- oder zeitaufwändig erscheint“ (BVerfG [K] NJW 2017, 1731 (1732)).
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 19 IV enthält keinen Gesetzesvorbehalt, so dass Eingriffe in die Rechtsweggarantie grds. nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (vgl. Vor Art. 1 Rn. 53) gerechtfertigt werden können. Da die Rechtsweggarantie als Leistungsgrundrecht aber in hohem Maße der gesetzgeberischen Ausgestaltung bedarf, sind diesbezügliche Regelungen zulässig, soweit sie sich im Hinblick auf den Gewährleistungsinhalt des Art. 19 IV als verhältnismäßig erweisen (vgl. die Ausführungen zu den formellen Prozessvoraussetzungen und zu den materiellen Präklusionsregelungen, Rn. 31). Rechtstechnisch handelt es sich dabei aber nicht um Eingriffe (Rn. 33). Das BVerfG scheint hingegen teilw. von verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ein- bzw. Beschränkungen des Art. 19 IV auszugehen (s. BVerfGE 101, 106 (124 f.); 133, 1 (24 f.)); dies unterliegt mangels Gesetzesvorbehaltes in Art. 19 IV außer in den Fällen kollidierenden Verfassungsrechts grundrechtsdogmatischen Bedenken, wirkt sich aber letztlich auf das Ergebnis des Fehlens einer Grundrechtsverletzung nicht aus (Sodan/Ziekow § 45 Rn. 10).