Artikel 45c [Petitionsausschuss des Bundestages]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Die 1975 eingefügte Bestimmung regelt das Verfahren der Behandlung von Petitionen (Art. 17) auf Bundesebene. Sie ist nicht einem Ombudsmann, sondern, zur Stärkung der Rechte der Petenten, einem BTags-Ausschuss (§ 62 I 2 GeschOBTag), auf Grundlage von dessen Vorschlag dem Plenum des BTags anvertraut. Der Petitionsausschuss ist kein Verfassungs-, sondern ein Parlamentsorgan. Er verfährt nach dem Petitionsgesetz (PetG, BGBl. 1975 I 1921), sodann nach §§ 108–112 GeschOBTag und nach den entspr. § 110 I GeschOBTag von ihm selbst erlassenen Grundsätzen. Der Petitionsausschuss ist für diese – lediglich vorbereitende – „Behandlung der Petitionen“ ausschließlich zuständig, kann aber Befugnisse auf einzelne seiner Mitglieder übertragen (§ 111 GeschOBTag). Nach den geltenden Regelungen (PetG, GeschOBTag) steht dem Ausschuss ein allg. Informationsrecht zu, vor allem gegenüber der BReg (§§ 1–3 PetG; § 110 II GeschOBTag). Dem Plenum des BTags darf diese Vorbereitung nicht (auch noch) durch einfaches Gesetz übertragen werden, wohl aber dem Ausschuss; eine Geschäftsordnungsbestimmung genügt dafür jedoch nicht, da die Behandlung über den Parlamentsbereich hinauswirkt. Der Ausschuss ist nach jeder Neuwahl des BTags neu einzurichten; nicht erledigte Vorlagen sind von seinem Nachfolger zu behandeln (§ 125 S. 2 GeschOBTag).
Der Behandlung der Petitionen im Ausschuss geht eine – weitgehend aussortierende – Vorprüfung in einer Zentralstelle des BTags voraus (zulässig nach BVerfG [K] ZParlR 1982, 21 f.). Sodann verhandelt der Ausschuss in grds. nicht öffentlicher Sitzung (§ 69 II GeschOBTag) und richtet Beschlussempfehlungen in der Form periodischer Sammelempfehlungen an das Plenum des BTags (§ 112 I GeschOBTag). Dieses entscheidet nach hL durch VA; Entscheidungsinhalt ist jedenfalls der Verfahrensabschluss. Dagegen ist Rechtsschutz nach § 40 I VwGO zulässig (vertiefend SZ/Sodan § 40 Rn. 70, 178).
Dies alles gilt für sämtliche Petitionen, dh Eingaben, die an den BT gerichtet werden, an Mitglieder des BTags oder sonstige Staatsinstanzen iwS, die sie an den BT weiterleiten. Beschwerden sind Anträge, mit denen ein bestimmtes Verhalten einer staatlichen Stelle verlangt wird, Bitten alle anderen Aufforderungen und Anregungen für ein Tätigwerden von Staatsinstanzen. Nur für die Behandlung von Beschwerden stehen dem Ausschuss spezielle Rechte zu (Art. 45c II): auf Information durch Instanzen der Exekutive (§§ 1–3 PetG), zur Anhörung von Zeugen (§ 4 PetG) sowie auf Amtshilfe (§ 7 PetG). Auch bei Bitten ist die Exekutive jedoch zur Zusammenarbeit verpflichtet (BVerfGE 67, 100 (129)).
Diese geltende Praxis unterliegt berechtigter Kritik (vgl. MKS/Achterberg/Schulte Art. 45c Rn. 18 ff.): Das Petitionsrecht – immerhin ein Grundrecht, Art. 17 (Bauer DÖV 2014, 453) – läuft darin verfahrensrechtlich weitgehend leer: Ein ausschussexterner BTags-Hilfsdienst wirkt iSe „Sperre durch vorbereitende Tätigkeit“ nach Art. 45c, diese erfolgt in einem Massenverfahren; kaum je entscheidet der BT als Plenum. Übertragung der Entscheidung auf den Ausschuss würde eine dem GG entspr. Praxis begünstigen.