Artikel 51 [Zusammensetzung]
(1) 1 Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2 Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) 1 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2 Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Mitglieder des BRats sind Regierungsmitglieder der Länder, nicht diese selbst (Art. 51 I), für jedes Land so viele, wie dieses Stimmen führt (Art. 51 III 1, II). Nur Mitglieder der jew. Landesregierung, nach dem Verfassungsrecht des Landes, können allg. und namentlich als Mitglieder bestellt und müssen als solche dem BRats-Präsidenten mitgeteilt werden (§ 1 GeschOBRat), ein Ressortwechsel berührt dies nicht. Bestellung/Abberufung obliegt allein der Landesregierung, nicht dem Landtag (vgl. aber Rn. 3) oder dem Landesvolk (BVerfGE 8, 104 (120 f.)). Inkompatibel ist die Mitgliedstellung mit der des BPräsidenten (Art. 55 I), der Richterstellung im BVerfG (Art. 94 I 3), mit einem BTags-Mandat (§ 2 GeschOBRat) sowie mit dem Amt des BKanzlers und der BMinister (vgl. Art. 66; § 4 BMinG; dies ergibt sich auch aus Art. 28, insbes. III). Die Mitglieder haben Zutrittsrecht zu den Sitzungen des BTags (Art. 43 II); sie können ihre Rechte im Organstreit geltend machen (Art. 93 I Nr. 1). Der BR als Organ ist permanent in Funktion, Diskontinuität gibt es hier nicht; seine Mitglieder wechseln häufig, je nach den Landtagsmehrheiten in ihren Ländern
Die Verteilung der Stimmen, welche für ein Land abgegeben werden können, damit die Zahl der Mitglieder, die zu den einzelnen Sitzungen entsandt werden können (Art. 51 III 1), regelt allg. Art. 51 II, konkret ergibt sie sich aus der jew. letzten amtlichen Volkszählung oder Bevölkerungsfortschreibung (§ 27 GeschOBRat). Diese „Stimmenspreizung“ ist zulässig, denn ein allg. Prinzip der föderalen Stimmengleichheit gibt es nicht. Die gegenwärtige Fassung gilt seit der Wiedervereinigung, und sie schließt, anders als Art. 78 I RV 1871 für Preußen, die Sperrminorität eines Landes aus.
Organisation und Verfahren des BRats sind näher in dessen GeschO geregelt. Die Stimmabgabe (Art. 51 III) erfolgt nur in Sitzungen, durch die Mitglieder oder deren Vertreter, die ebenfalls der betr. Landesregierung angehören müssen (Art. 51 I 2), wobei jeder entsandte Anwesende eine, oder (zugleich) als Vertreter, auch mehrere, ja alle „Stimmen führt“. Diese müssen für jedes Land einheitlich abgegeben werden. Ein Verstoß dagegen oder Einzelenthaltungen führen zur Ungültigkeit sämtlicher Stimmen (BVerfGE 106, 310 (330 ff.)). Abstimmungen können nicht wiederholt werden (BVerfGE 106, 310 (331 ff.)). Alle Stimmführer unterliegen dem Weisungsrecht der betr. Landesregierung bzw. von dessen (richtlinienbefugtem) Vorsitzenden (BVerfGE 8, 104 (120)) nach Landesrecht. Koalitionsvereinbarungen im Lande können – rechtlich unverbindlich – die Stimmenführung formal und inhaltlich näher bestimmen, dürfen dies aber nicht endgültig einem Losentscheid überlassen. Da alle Landesregierungen, bzw. deren Ministerpräsidenten/Bürgermeister, parlamentarisch verantwortlich sind, könnten – und sollten – weit häufiger Landtagsdebatten über Entscheidungen im BR stattfinden, mögen parlamentarische Empfehlungen hier auch keine rechtlich bindenden „Instruktionen der BRats-Stimmen“ beinhalten.