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Artikel 47 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]

1 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2 Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 I) schützt den Abgeordneten des BTags gegen hoheitliche Maßnahmen (BVerfGE 121, 115 (123)) in seinem freien Mandat (BVerfGE 108, 251 (266 f.)), nicht den BT. Abgeordnete und ihre engen Mitarbeiter (hL; vgl. MKS/Achterberg/Schulte Art. 47 Rn. 4) können sich auf dieses Vertrauensverhältnis (BVerfGE 28, 191 (204); 38, 312 (323); 108, 251 (266 ff.)) berufen wie auch darauf verzichten, nicht aber ihre Informationspartner. „Anvertraut“ ist jede Mitteilung, die nach Inhalt und näheren Umständen dem Abgeordneten gerade in dieser seiner Eigenschaft gemacht wird; dies ist zur Sicherung des Mandatsschutzes zu vermuten, soweit die Information nicht eindeutig „rein privat“ erfolgt oder ihrem Inhalt nach nur als solche privat sein kann. Das Verweigerungsrecht gilt für alle gerichtlichen und behördlichen Beweisverfahren (etwa nach VwVfG, SGB, AO) ab Erlangung des Mandats, ohne Rücksicht auf späteren Mandatsverlust, bis zum Tode. Rechtsschutz wird durch die beweiserhebenden Instanzen gewährt sowie über Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a; BVerfGE 108, 251 (266 f.)) und auch im Organstreit (Art. 93 I Nr. 1).

Das Verbot der Beschlagnahme (Art. 47 II) entspricht nach inhaltlicher und personeller Reichweite sowie Rechtsschutz dem Zeugnisverweigerungsrecht, da dieses durch jene nicht umgangen werden darf (BVerfGE 20, 162 (188); 32, 373 (384 f.)). Gesichert werden alle Datenträger gegen sämtliche gerichtliche und behördliche (polizeiliche) Maßnahmen der Wegnahme (Beschlagnahme, Sicherstellungen, aber auch Kopien) und deren Vorbereitung (Durchsuchungen, Briefkontrollen), auch wenn es dabei zu „Zufallsentdeckungen“ kommt. Sind gerade die Datenträger als solche Gegenstände oder Begehungsmittel von Straftaten (Urkundenfälschung, Raubkopien), so gelten nur Art. 40 II 2, 46 II. Die beschlagnahmefreien Datenträger müssen sich im Besitz des Abgeordneten oder, unter seiner Direktion, der Mitarbeiter desselben befinden (BVerfGE 108, 251 (269 f.)), was aber örtlich nicht auf Büroräume im BT beschränkt werden darf. Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschlagnahmeverbots sind Rückgabeverpflichtung und Verwertungsverbot.