Artikel 118a [Neugliederung Berlins und Brandenburgs]
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Diese Neugliederung kann, auch nach dem 1996 erfolglosen Versuch, in dieser gegenüber Art. 29, auch dessen Abs. 8, vereinfachten Form erfolgen; eine Verfassungsverpflichtung besteht nicht. Es genügt ein Staatsvertrag zwischen den Ländern und die Beteiligung von deren Wahlberechtigten, die dort näher zu regeln ist. Die Form einer Abstimmung – welche das Wort „Wahlberechtigte“ iVm Art. 20 II 2 nahelegt – ist nicht vorgeschrieben, doch sehen Art. 116 BbgVerf. und Art. 85 BerlVerf. einen Volksentscheid vor. Eine Beteiligung des Bundes ist nicht erforderlich; soweit Art. 5 EinigungsV sie vorsah, hat sie durch Erlass des Art. 118a stattgefunden. Die Neugliederung kann aber auch in den Formen des Art. 29 erfolgen (missverständlich VerfG Bbg LKV 1996, 203 (204): „Verdrängung“ des Art. 29 durch Art. 118a). Die Landesregierungen dürfen in sachlicher Form für den Zusammenschluss werben (BVerfG [K] LKV 1996, 333 f.). Eine gesteigerte Kooperationsverpflichtung vor einem Zusammenschluss folgt aus Art. 118a nicht.