Zur Startseite navigieren

Artikel 36 [Beamte der Bundesbehörden]

(1) 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2 Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Organisationsnormen des Art. 36 I–III verleihen als unmittelbar geltendes Recht den Ländern, nicht aber deren Bediensteten, Ansprüche gegen den Bund (durchsetzbar über Art. 93 I Nr. 3); sie schränken als Spezialregelungen Art. 33 ein. Für Landesverwaltungen gelten sie nicht (BVerwGE 68, 109 (113)). Da es seit Jahrzehnten an den notwendigen Erhebungen fehlt, läuft die gesamte Bestimmung weitgehend leer. Die normative Geltungsbedeutung der Vorschrift bedarf dringend der Aufwertung.

Bei den obersten Bundesbehörden (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Bundespräsidialamt, BTags- und BRatsverwaltungen, BRH, Bundesbank, Verwaltungen bei obersten Bundesgerichten und dem BVerfG, nicht aber in deren Spruchkörpern) sind (nur) die Beamten „aus allen Ländern“ in föderalem Proporz zu verwenden. Grds. kann jedes Land für sich diese Zuordnungskriterien festlegen. Nach Vereinbarung der Landesregierungen mit der BReg (GMBl. 2001, 394 f.) soll der (bisherige) dienstliche Wohnsitz, für andere Bewerber der im Zweifel vom Bewerber zu bestimmende Wohnsitz entscheiden. „Angemessenes Verhältnis“ verlangt zwar nicht rechnerische Quotierung, wohl aber eine Verwendung nach dem Länderproporz, der durch die Einwohnerzahlen bestimmt wird (vgl. Art. 51 Rn. 2), mit lediglich aus zwingenden beamtenrechtlichen Gründen (Qualifikation, Stellenverfügbarkeit) zu begründenden Toleranzen. Ein – weithin angenommener – „weiter Gestaltungsspielraum“ für die Organisationsgewalt des Bundes widerspricht Art. 33 I. Eine Verpflichtung zu föderaler Behördensitzverteilung ergibt sich aus Art. 36 I aber nicht (Gegenschluss aus Abs. 1 S. 2).

Für alle übrigen Bundesbehörden, mittlere (zB Wasser- und Schifffahrtsbehörden), untere, etwa Hauptzollämter, und sonstige bundesweit tätige, wie BKA, Statistisches Bundesamt, gilt das Heimatprinzip (Art. 36 I 2), dh Verwendung aller öffentlichen Bediensteten entspr. ihrer Landeszugehörigkeit (Rn. 2) und dem Behördensitz. Im Gegensatz zu den obersten Bundesbehörden ist hier das Heimatprinzip doppelt abgeschwächt („sollen“, „i. d. R.“), dennoch aber als Auswahlkriterium zu berücksichtigen.

Die Organisationsgewalt der Bundeswehr (Art. 36 II) muss auch die „Gliederung des Bundes in Länder“ (Art. 79 Rn. 21 f.) und deren besondere landsmannschaftliche Verhältnisse bei Stationierungs- und Einsatzentscheidungen berücksichtigen, etwa die Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen, oder landsmannschaftliche Beziehungen von Soldaten. Eine Dezentralisierung der Wehr(bereichs)verwaltung hat sich nicht notwendig an Ländergrenzen zu orientieren.