Artikel 124 [Altes Recht aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
I. Fortgeltendes Recht
Die Art. 124 und Art. 125 teilen vorkonstitutionelles Recht, das nach Art. 123 fortgilt, in Bundes- und Landesrecht auf (BVerfGE 6, 309 (342 f.)). Recht iSd Art. 124 ist daher jede nach Art. 123 fortgeltende Norm (Art. 123 Rn. 2 f.).
II. Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
Nach Art. 124 wird gem. Art. 123 fortgeltendes Recht zu Bundesrecht, wenn es Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft. Entscheidend ist, ob das alte Recht unter der Geltung des GG in dessen ursprünglicher Fassung ausschließlich als Bundesrecht hätte ergehen können. Maßstab dieser Prüfung sind neben den Art. 73, 105 auch Sonderregelungen wie Art. 4 III 2, 21 III und Art. 38 III sowie ungeschriebene ausschließliche Bundeskompetenzen. Da jede einzelne Regelung des fortgeltenden Rechts von diesen Kompetenzen getragen werden muss, kann es dazu kommen, dass Vorschriften desselben Gesetzes teilweise dem Bundes- und teilweise dem Landesrecht zuzuordnen sind (BVerfGE 33, 206 (216 f.)). Für die Einordnung unerheblich ist, ob für die jew. Regelung nach dem GG eine Zustimmungspflicht des BRats besteht (BVerfGE 9, 185 (190)).
III. Umwandlung in Bundesrecht
Liegen die Voraussetzungen des Art. 124 vor, gilt die betr. Norm innerhalb ihres bisherigen Geltungsbereiches, der nicht notwendig mit dem Bundesgebiet identisch sein muss, als vollwertiges Bundesrecht fort. Greift Art. 124 nicht ein und sind auch die Voraussetzungen des Art. 125 nicht erfüllt, wird das fortgeltende Recht innerhalb seines bisherigen Geltungsbereiches zu Landesrecht.