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Artikel 143g [Übergangsregelungen Artikel 107 a.F.]

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die am 20.7.2017 in Kraft getretene Föderalismusreform III hat die Steuerertragsverteilung, den Länderfinanzausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen in Teilen neu geordnet (Vor Art. 104a Rn. 4). Die Übergangsvorschrift des Art. 143g bestimmt, dass bis zum 31.12.2019 für die vorstehend genannten Zwecke (kritisch zur Formulierung Sachs/Siekmann Art. 143g Rn. 1 f.) Art. 107 in seiner zuvor geltenden Fassung anzuwenden war. Auf Ebene des einfachen Gesetzesrechts betrifft dies das MaßstG sowie das FAG, die nicht nur parallel erneuert wurden, sondern auch parallele Übergangsvorschriften enthalten. Der Wechsel zum neuen Recht des bundesstaatlichen Finanzausgleichs hat sich damit erst zum 1.1.2020 vollzogen (BeckOK GG/Kube Art. 143g Rn. 3).

Art. 107 lautete in seiner bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung (Art. 1 Gesetz v. 19.3.2009, BGBl. I 606):

(1) 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2 Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3 Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4 Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(2) 1 Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2 Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. 3 Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

Art. 107 I 1–3 ist unverändert geblieben. Die in Abs. 1 S. 4 Hs. 2 aF geregelte Möglichkeit eines Umsatzsteuervorwegausgleichs ist dagegen entfallen. Danach können nach Maßgabe eines der Zustimmung des BRats bedürftigen Bundesgesetzes Ergänzungsanteile für einnahmeschwache Länder vorgesehen werden. Von der Möglichkeit hat der Bund durch § 5 MaßstG (in der Fassung des Art. 8 Gesetz v. 29.5.2009, BGBl. I 1170) und § 2 I FAG (in der Fassung des Art. 1 Gesetz v. 20.12.2001, BGBl. I 3955) Gebrauch gemacht. Die Ergänzungsanteile sind ein horizontal ausgleichendes Element iSe Gegenstromprinzips (BVerfGE 72, 330 (385)), aber gleichwohl Element der originären Finanzausstattung der einzelnen Länder und folglich Bestandteil des primären Finanzausgleichs (BVerfGE 101, 158 (221)). Die zur Verfügung stehende Umverteilungsmasse ist auf maximal 1/4 des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer beschränkt. Empfängerländer können nur solche Länder sein, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie dem Kraftfahrzeugsteuerausgleich des Art. 106b, der an die Stelle der früheren Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer getreten ist (BT-Drs. 16/11741, 4; Art. 106b Rn. 1), je Einwohner unter dem Durchschnitt aller Länder liegen. Da die Föderalismusreform I von 2006 den Ländern bei der Grunderwerbsteuer ein Hebesatzrecht eingeräumt hat (Art. 105 Rn. 22), sind nicht die tatsächlichen Grunderwerbsteuereinnahmen, sondern die Steuerkraft einzubeziehen. Andernfalls würden Fehlanreize gesetzt, Einnahmeverluste durch niedrige Steuersätze durch Ergänzungsanteile zu kompensieren (BT-Drs. 16/813, 20).

Sofern die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nach Abschluss des primären horizontalen Finanzausgleichs unangemessen erscheint, schließt sich ein sekundärer horizontaler Finanzausgleich nach Art. 107 II 1–2 aF an. Dieser erfolgt durch Ausgleichsansprüche der Länder mit unangemessen unterdurchschnittlicher Finanzkraft gegenüber den Ländern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft. Zwar wurden die Ausgleichszahlungen mit der Neufassung des Art. 107 durch Zu- und Abschläge anlässlich der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens ersetzt (Art. 107 Rn. 13), jedoch wurden die inhaltlichen Maßstäbe weitgehend beibehalten (BT-Drs. 18/11135, 64; Art. 107 Rn. 13). Im Unterschied zum Altrecht gestattet Abs. 2 S. 3 nunmehr die bergrechtliche Förderabgabe nur mit einem Teil ihres Aufkommens zu berücksichtigen (Art. 107 Rn. 10).

Die Regelung zum sekundären vertikalen Finanzausgleich in Abs. 2 S. 3 aF entspr. inhaltlich dem heutigen Abs. 2 S. 5 (Art. 107 Rn. 14).