Artikel 57 [Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Verhinderung besteht in sämtlichen Fällen tatsächlicher oder rechtlicher dauernder und vorübergehender Unmöglichkeit der Ausübung aller oder einzelner (nicht nur bedeutsamer) Amtsgeschäfte durch den gewählten BPräsidenten (wie Krankheit, Freiheitsverlust, Auslandsaufenthalt, Urlaub); Befangenheit (vgl. §§ 18 f. BVerfGG) gibt es nicht. Nur bei zulässig selbstbestimmter Verhinderung (Dauer) legt der BPräsident diese eigenverantwortlich selbst fest. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen BPräsident und BRats-Präsident entscheidet das BVerfG (Art. 93 I 1), ebenso über Gesetzesverletzung durch den BPräsidenten (Art. 61). Zu vorzeitiger Amtserledigung kann, neben dieser (Art. 61 II 1), nur Tod des BPräsidenten oder Verlust der Wählbarkeit führen, nicht längere Verhinderung. Der BRats-Präsident nimmt dann die Befugnisse des BPräsidenten wahr, wie im Vertretungsfall.
Vertreter ist der BRats-Präsident (§§ 5 ff. GeschOBRat) ohne zeitliche Begrenzung, in allen Fällen von Verhinderung/Erledigung des BPräsidenten-Amtes, nach ihm der/die Vizepräsident(en), nach ihrer Reihenfolge (§ 7 I 1 GeschOBRat). Sie nehmen alle Befugnisse des BPräsidenten wahr und genießen dabei Immunität (Art. 60 iVm 46 II–IV). Wählbar zum BPräsidenten muss der Vertreter nicht sein. An Weisungen des BPräsidenten ist er nicht gebunden (hL; vgl. MKS/Fink Art. 57 Rn. 22); der Vertreter legt keinen Eid ab; er kann nach Art. 61 angeklagt werden. Kraft GG hat er alle Befugnisse des BPräsidenten, auch das Recht, den BT aufzulösen (Art. 63 IV, 68 I; vgl. auch Art. 136 II 2); Gegenzeichnung nach Art. 58 ist hier nötig.