Artikel 132 [Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst]
(1) 1 Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. 2 Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 3 Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die Bestimmung ist bereits sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt des BTags durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (Art. 132 I 1). Die VO nach Abs. 4 konnte nur sechzehn Tage lang angewendet werden. Die Ernennung ungeeigneter Personen während der vorhergehenden Besatzungszeit sollte auf ihrer Grundlage rückgängig gemacht werden (können). Die Bevorzugung von „Entnazifizierung“ nicht Betroffener und Verfolgter des Nationalsozialismus (Abs. 2) gehört in den Zusammenhang der damaligen Gesetzgebung nach Art. 139.