Artikel 143a [Übergangsvorschriften für Bundeseisenbahnen]
(1) 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3 Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) 1 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2 Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
I. Allgemeines
Art. 143a ist im Zuge der Bahnstrukturreform durch Gesetz v. 20.12.1993 (BGBl. I 2089) in das GG eingefügt worden. Er enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der auf den zeitgleich geschaffenen Art. 87e gestützten Umwandlung der früher in bundeseigener Verwaltung als Behörden geführten Bundeseisenbahnen in privatrechtlich organisierte Unternehmen (BT-Drs. 12/4610, 8).
II. Umwandlungsgesetzgebung
Art. 143a I 1 räumt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über alle Angelegenheiten ein, die sich aus der Umwandlung der Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben (Jarass/Pieroth/Jarass Art. 143a Rn. 1). Diese Gesetze bedürfen gem. Art. 143a I 2, der auf Art. 87e V, korrekterweise nur auf Art. 87e V 1 verweist (Sachs/Battis Art. 143a Rn. 6), der Zustimmung des BRates.
Art. 143a I 3 überträgt dem Bund eine gegenüber Art. 143a I 1 speziellere ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (aA BeckOK GG/Remmert Art. 143a Rn. 3; MKS/Gersdorf Art. 143a Rn. 8; Hömig/Wolff/Antoni Art. 143a Rn. 4) und ermöglicht die gesetzliche Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen an eine privatrechtlich-organisierte Eisenbahn des Bundes. Die Zuweisung wird damit zugleich verfassungsrechtlich – insbes. in Bezug auf Art. 33 V – abgesichert (BT-Drs. 12/4610, 8). Durch die Zuweisung kann sich die wahrgenommene Tätigkeit der Beamten ändern; sie behalten aber ihren beamtenrechtlichen Status. Ihr Dienstherr bleibt der Bund (BVerwGE 108, 274 (276)). Gesetze nach Art. 143a I 3 bedürfen keiner Zustimmung des BRates (Hömig/Wolff/Antoni Art. 143a Rn. 3; aA MKS/Gersdorf Art. 143a Rn. 8).
Gesetze auf der Grundlage von Art. 143a I 1 und 3 unterliegen gem. Art. 143a II der bundeseigenen Verwaltung iSv Art. 86. Zuständige Behörde ist das Bundeseisenbahnvermögen.
III. Schienenpersonennahverkehr
Art. 143a III wies die Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der früheren Bundeseisenbahnen bis zum 31.12.1995 dem Bund zu. Seitdem nehmen die Länder diese Aufgaben wahr. Die Übergangsfrist sollte den Ländern die Möglichkeit geben, die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (BT-Drs. 12/4610, 8). Der mit der Übernahme der Verwaltungsaufgabe einhergehenden Finanzierungsverantwortung der Länder trägt Art. 106a Rechnung.