Artikel 55 [Berufs- und Gewerbeverbot]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Inkompatibilität besteht, aus Gründen der horizontalen und vertikalen Gewaltenteilung, zwischen dem Amt des BPräsidenten und Regierungsmitgliedschaft sowie Parlamentsmandaten in Bund und Ländern, nicht aber mit einem Kommunalmandat, der Mitgliedschaft in der BVersammlung oder einer Parteizugehörigkeit (Art. 55 I). Unzulässig ist auch, wegen Interessenkollision, die Ausübung bezahlter öffentlicher Ämter oder von Gewerbe-/Berufstätigkeiten sowie die Zugehörigkeit zur Leitung von Erwerbsunternehmen und zu deren Aufsichtsräten (Art. 66), Letztere hier ohne Befreiungsmöglichkeit durch den BT. Zulässig ist die Ausübung unbezahlter Ehrenämter, wenn keine Interessenkollision zu besorgen ist. Die Unvereinbarkeit beginnt mit Antritt des BPräsidenten-Amtes (BVerfGE 89, 359 (362)), sie endet – ohne nachfolgende Karenzzeit – mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 54 II). Rechtsfolge ist während dieser Zeit das Ruhen anderer bezahlter Ämter und Unzulässigkeit der Ausübung von Gewerbe-/Berufstätigkeiten sowie Rechtswidrigkeit (vgl. § 134 BGB) der Innehabung von Leitungs-/Aufsichtsratsstellungen.