Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2 Die Maßnahme ist zu befristen. 3 Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4 Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) 1 Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2 Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) 1 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2 Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) 1 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2 Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3 Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
I. Allgemeines
Art. 13 I bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Grundrecht dient damit im Hinblick auf die Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit dem Schutz der räumlichen Privatsphäre und dem grdl. menschlichen Bedürfnis, einen von der Öffentlichkeit abgeschirmten, individuell geprägten Lebensraum zu haben, in welchem der Einzelne das Recht hat, „in Ruhe gelassen zu werden“ (BVerfGE 103, 142 (150 f.); BVerfG [K] NJW 2004, 1517; 2005, 1640 (1641); 2009, 2518 (2519); vgl. ferner etwa BVerfGE 42, 212 (219); BVerfG [K] NJW 2014, 3085 (3087); 2018, 2185 (2186)). Ein Recht auf Wohnraum enthält Art. 13 I nicht. Beeinträchtigungen der Wohnungssubstanz (zB durch Abriss) oder der räumlichen Verfügbarkeit werden von Art. 13 ebenfalls nicht geschützt. Diese Eingriffe sind allein an Art. 14 bzw. Art. 11 zu messen.
II. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Als „Wohnung“ iSd Art. 13 I werden alle Räume angesehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht wurden (Jarass/Pieroth/Jarass Art. 13 Rn. 4 mwN). Dazu zählen neben Wohnhäusern und Mietwohnungen die hierzu gehörenden Nebenräume wie Keller und Böden sowie zugehörige Flächen, soweit sie in hinreichender Weise räumlich abgeschlossen sind. Als Bsp. können Höfe, Gärten und Atrien genannt werden. In den Schutzbereich fallen ferner Gäste- und Hotelzimmer, Vereins- und Clubheime, Wochenend- und Ferienhäuser, nicht hingegen Häftlingszellen (BVerfG [K] NJW 1996, 2643 f.; 2018, 2185 (2186)). Auf die Unbeweglichkeit der Räumlichkeit kommt es nicht entscheidend an, sodass auch Wohnmobile, Hausboote, Yachten und sogar Zelte bei entsprechender Nutzung als „Wohnungen“ eingestuft werden können, nicht aber dem Aufenthalt von Menschen dienende Räume wie PKW, Strandkörbe oder Telefonzellen (BeckOK GG/Kluckert Art. 13 Rn. 2).
Da die Berufsarbeit einen Teil des privaten Lebens und Wirkens darstellt (vgl. BVerfGE 32, 54 (71)), können grds. auch Geschäfts- und Betriebsräume in den Schutzbereich des Art. 13 fallen. Str. ist hierbei aber, ob dies für alle Räumlichkeiten dieser Art gilt. Ein Teil des Schrifttums nimmt eine differenzierte Betrachtung vor: Sind die Räumlichkeiten in die „eigentliche“ Wohnung integriert oder zwar von dieser getrennt, aber einem unkontrollierten öffentlichen Zutritt entzogen, wie das etwa für Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Büroetagen oder Fabriken gilt, so sollen auch sie unter den Wohnungsbegriff fallen; sind sie hingegen umfassend und weitgehend unkontrolliert öffentlich zugänglich (zB Kaufhäuser), sei der Schutzzweck des Art. 13 nicht betroffen (vgl. BVerfG [K] NJW 2003, 2669). Mit der hM sind hingegen Geschäfts- und Betriebsräume auch insoweit in den Schutzbereich einzubeziehen, als sie der Öffentlichkeit umfassend und weitgehend unkontrolliert offenstehen; denn selbst wenn der Veranstalter die Räume aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht, gewährleistet Art. 13 „Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts“ (BVerfGE 97, 228 (265); vgl. auch BVerfGE 32, 54 (70 ff.); 120, 274 (309); BVerwGE 121, 345 (348); BeckOK GG/Kluckert Art. 13 Rn. 3; Jarass/Pieroth/Jarass Art. 13 Rn. 5; v. Münch/Kunig/Kunig/Berger Art. 13 Rn. 26).
2. Personeller Schutzbereich
Aus dem Schutzzweck der Norm, die Privatheit der Wohnung zu sichern, folgt, dass der personelle Schutzbereich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung zu bestimmen ist (BVerfGE 32, 54 (75); 89, 1 (12); 109, 279 (313 f.)). Der personelle Schutzbereich bestimmt sich „grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung ist [...] und diese auch tatsächlich zu privaten Wohnzwecken selbst nutzt“ (BVerfG [K] BeckRS 2023, 38071 Rn. 13). Er erstreckt sich auf alle Bewohner der betr. Räumlichkeiten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Somit steht der Schutz des Art. 13 insbes. Mietern offen. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes grds. nicht an (so wohl auch v. Münch/Kunig/Kunig/Berger Art. 13 Rn. 20 ff.; HStR VII/Horn § 149 Rn. 88; BeckOK GG/Kluckert Art. 13 Rn. 4; aA DHS/Papier Art. 13 Rn. 12; MKS/Gornig Art. 13 Rn. 27 ff.; Stern/Sodan/Möstl/Heckmann § 102 Rn. 49), weil für die Eröffnung des Schutzbereichs in erster Linie die tatsächliche, nicht die rechtliche Beziehung zur Räumlichkeit ausschlaggebend ist. Daher kann sich auch der gekündigte, aber noch nicht ausgezogene Mieter grds. auf Art. 13 berufen (BVerfGE 89, 1 (12)); davon zu trennen ist die Frage, inwieweit sich die Unrechtmäßigkeit des Besitzes auf die Eingriffsrechtfertigung auswirkt. Nicht geschützt ist demgegenüber der nur mittelbare Besitzer, also der den Wohnraum selbst nicht innehabende Eigentümer, Vermieter oder auch Untervermieter (BVerfG [K] BeckRS 2023, 38071 Rn. 13 mwN).
In Bezug auf Geschäftsräume stellt das BVerfG auf die Nutzungsberechtigung ab, so dass das Grundrecht regelmäßig nur dem Unternehmer zusteht (BVerfG [K] NVwZ 2009, 1281 (1282); NJW 2018, 2395). Bei nutzungsberechtigten juristischen Personen des Privatrechts (vgl. Art. 19 III; Art. 19 Rn. 14 ff.) sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder – soweit sie rechtsfähig ist – die Gesellschaft selbst grundrechtsberechtigt (BVerfG [K] NJW 2018, 2395; 2021, 1452 (1453)). Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Amtsräume nutzen, ohne Geschäftsinhaber oder Dienstherren zu sein, können sich auf Art. 13 I nur berufen „wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen bzw. räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind“ (BVerfGE 103, 142 (150); BVerfG [K] NJW 2018, 2395; 2021, 1452 (1453)). Das BVerfG verlangt substantiierten Vortrag dazu, weshalb bei einer Durchsuchung solcher Räume die persönliche Privatsphäre der natürlichen Person berührt und sie in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (BVerfG [K] NJW 2018, 2395 f. mwN).
III. Eingriffe
Eingriffe (vgl. Vor Art. 1 Rn. 47 ff.) sind alle staatlichen Beeinträchtigungen der Privatheit der Wohnung, also vor allem Durchsuchungen oder sonstiges Betreten sowie technische Überwachungen (zB Abhören durch Wanzen oder Richtmikrofone, Videoüberwachung), sofern sie gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgen (Stern/Sodan/Möstl/Heckmann, § 106 Rn. 54; s. zu einzelnen behördlichen Maßnahmen BeckOK GG/Kluckert Art. 13 Rn. 6 ff.). Problematisch ist die Eingriffsqualität bei Betretungen von Geschäfts- und Betriebsräumen (Rn. 20 f.).
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die einzelnen Eingriffsarten unterliegen verschiedenen Rechtfertigungsanforderungen, die in Art. 13 II–VII geregelt sind.
1. Rechtfertigung von Durchsuchungen
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Durchsuchungen richtet sich nach Art. 13 II. Eine Durchsuchung ist das durch körperliches Betreten verfolgte, „ ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“ (BVerfGE 51, 97 (106 f.) – ohne die Hervorhebungen). Zielrichtung muss es dabei sein, „planmäßig […] etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften“ (BVerwGE 47, 31 (37); darauf Bezug nehmend BVerfGE 51, 97 (107); s. auch BVerwGE 121, 345 (349); BVerwG NVwZ 2023, 1750 (1751)). In Ermangelung dieser Finalität sind insbes. gewerbe-, umweltschutz- und lebensmittelbehördliche „Nachschauen“ zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften keine Durchsuchungen in diesem Sinne. Ebenfalls unterhalb der Schwelle der Durchsuchung liegt das bloße Betreten eines Zimmers, das einem Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde, zum Zwecke der Durchführung einer Überstellung (BVerwG NVwZ 2023, 1750 (1751 f.)).
Auch wenn dies aus Art. 13 II nicht ausdrücklich hervorgeht, dürfen Durchsuchungen nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes vorgenommen werden. Ferner bedürfen sie grds. der Anordnung durch einen Richter (sog. Richtervorbehalt ); eine bloß nachträgliche richterliche Billigung genügt hierfür nicht (BVerfGE 51, 97 (114); 151, 67 (86 ff.)). Der präventive Richtervorbehalt „zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz“ (BVerfGE 139, 245 (265); BVerfG [K] NJW 2004, 1517 (1518); 2009, 2516; 2015, 851 (852)). Der richterliche Durchsuchungsbeschluss bedarf der eigenverantwortlichen (s. hierzu BVerfG [K] NJW 2015, 851 (852)) richterlichen Prüfung und muss Anlass, Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren; spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert er seine rechtfertigende Wirkung (BVerfGE 96, 44 (51 ff.); vgl. auch BVerfG [K] NJW 2009, 2516 (2517)). Soweit das der Durchsuchung zugrunde liegende Gesetz keine richterliche Anordnung vorsieht, soll es nach Auffassung des BVerfG nicht nichtig sein, der Richtervorbehalt sich dann aber unmittelbar aus Art. 13 II ergeben (vgl. BVerfGE 51, 97 (114 f.); 57, 346 (354 f.); 76, 83 (89)). Ausnahmsweise kann die behördliche Anordnung einer Durchsuchung genügen, wenn „Gefahr im Verzug“ gegeben ist, wenn also die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, insbes. weil ein Verlust von Beweismitteln droht. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ ist dabei aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit; zu seiner Begründung bedarf es einzelfallbezogener Tatsachen, nicht ausreichend sind reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen (s. im Einzelnen BVerfGE 103, 142 (153 ff.); 139, 245 (270)). Wortlaut und Systematik von Art. 13 II begründen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, sodass ein Rückgriff auf die Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden ausgeschlossen ist, wenn eine richterliche Entscheidung des Durchsuchungsbegehrens ohne das Risiko des Verlusts von Beweismitteln herbeigeführt werden kann (BVerfGE 139, 245 (269)). Zugleich ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, etwa auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 151, 67 (88 ff.)). Jede Durchsuchung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein (vgl. Vor Art. 1 Rn. 60 ff.), also den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel zu erbringen, zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein (BVerfGE 20, 162 (186 f.); 42, 212 (219 f.); 96, 44 (51); BVerfG [K] NJW 2005, 1637 (1638); 2024, 575 (576); 2024, 578 f.) sowie insbes. in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 20, 162 (186 f.); 96, 44 (51)). Bei Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung im Wege der Durchsuchung bei Beschuldigten (§ 102 StPO) zum Zwecke der Strafverfolgung ist der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG [K] NJW 2014, 3085 (3087); 2015, 851 (852); 2016, 1645; 2017, 2016 (2017); 2020, 384 mwN; NStZ-RR 2022, 314 (315); NJW 2024, 575 (576)). Der Durchsuchungsbeschluss, der die Maßnahme messbar und kontrollierbar gestalten soll (BVerfGE 20, 162 (224); 103, 142 (151)), muss deshalb den Tatvorwurf sowie die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt wird (BVerfG [K] NJW 2017, 2016 (2017); 2024, 575 (576)). Besondere Anforderungen sind an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten (§ 103 StPO), der durch sein Verhalten in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, zu stellen: Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, den gesuchten Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen zu finden (BVerfG [K] NJW 2007, 1804 (1805); 2016, 1645).
Die Anforderungen an die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit steigen bei Durchsuchungen von beruflich genutzten Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern, also solchen Berufsträgern, welchen gem. § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das BVerfG weist regelmäßig darauf hin, dass der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei der Anordnung der Durchsuchung einer räumlichen Sphäre der Berufsausübung die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebiete (BVerfG [K] MedR 2008, 288 (289); NJW 2009, 281 (282); 2009, 2518 (2519); BayVBl. 2011, 315 (316); BeckRS 2014, 59255 Rn. 18 f.; GesR 2015, 162 (163); BeckRS 2015, 45182). Anlässlich der Überprüfung einer Durchsuchung von Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei führte das BVerfG aus: „Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies […] regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten […] zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. […] Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme“ (BVerfG [K] NJW 2009, 281 (282); BeckRS 2014, 59255 Rn. 18; fast wortgleich BVerfG [K] NJW 2009, 2518 (2519); BeckRS 2015, 45182; vgl. auch BVerfGE 113, 29 (47 ff.)).
2. Rechtfertigung von technischer Überwachung
Die durch Gesetz v. 26.3.1998 (BGBl. I 610) in Art. 13 eingefügten Absätze 3–6 erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die technische Überwachung von Wohnungen. Das BVerfG differenziert bei der Prüfung der Rechtfertigung von Eingriffen durch Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen nach dem Grad der Tiefe des Eingriffs in die Privatsphäre: „Je tiefer Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen und berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwinden, desto strenger sind die Anforderungen“ (BVerfGE 141, 220 (269)).
a) Wohnraumüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung
Art. 13 III erlaubt die akustische Wohnraumüberwachung („Großer Lauschangriff“) zur – repressiven – Verfolgung von durch Gesetz einzeln bestimmten besonders schweren Straftaten, hinsichtlich derer ein sich aus bestimmten, konkreten Tatsachen, dh nicht aus bloßen Vermutungen ergebender Tatverdacht besteht (vgl. zur Abgrenzung von präventiver Gefahrenabwehr Rn. 15). Die Maßnahme muss auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und bedarf der Anordnung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper bzw. bei „Gefahr im Verzug“ durch einen einzelnen Richter (Rn. 8). Die Maßnahme ist nach Art. 13 III 2 zu befristen und muss gem. Art. 13 III 1 verhältnismäßig, insbes. erforderlich sein. Heimliche Überwachungsmaßnahmen sind – wenn sie tief in die Privatsphäre eingreifen – nur dann mit der Verfassung „vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen“ (BVerfGE 141, 220 (269)). Die Rechtfertigung repressiver Maßnahmen bemisst sich nach dem Gewicht der verfolgten Straftaten, die der Gesetzgeber in erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat.
In seinem Urt. v. 3.3.2004 zum „Großen Lauschangriff“ hielt das BVerfG den (durch die in Rn. 10 genannte Verfassungsänderung eingefügten) Art. 13 III für verfassungsgemäß. Hierfür war maßgeblich, dass das Grundrecht des Art. 13 I im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes vor allem den Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt bezweckte. Seitdem haben sich jedoch neue Möglichkeiten ergeben, durch die das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Gefährdungen ausgesetzt ist. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben das Eindringen in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise. Sofern der Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn ihr Einsatz von außerhalb der Wohnung erfolgt, nicht durch Art. 13 I umfasst wäre, würde dem Schutzzweck der Norm nicht entsprochen. Art. 13 III beschränkt somit das Grundrecht aus Art. 13 I konstitutiv (BVerfGE 109, 279 (309)). „Die akustische Überwachung von Wohnräumen zu Strafverfolgungszwecken verletzt nicht generell den Menschenwürdegehalt von Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings können Art und Weise der Durchführung der Wohnraumüberwachung zu einer Situation führen, in der die Menschenwürde verletzt ist. Dem wirkt Art. 13 Abs. 3 GG durch ausdrückliche rechtliche Vorkehrungen entgegen; hinzu kommen weitere durch Verfassungsauslegung ermittelte Vorgaben. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 3 GG verstößt daher nicht gegen Art. 79 Abs. 3 GG, denn die erforderliche gesetzliche Regelung kann und muss sicherstellen, dass die Menschenwürde im Einzelfall nicht verletzt wird. Die Ermächtigung des Art. 13 Abs. 3 GG umfasst nur den Erlass von Normen, die dies gewährleisten“ (BVerfGE 109, 272 (311) – ohne die Hervorhebungen; aA das Sondervotum BVerfGE 109, 272 (382 ff.)).
Art. 13 III verletzt auch nicht Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Er schränkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ein, sondern lässt seine Geltung für die akustische Wohnraumüberwachung unberührt; überdies enthält er Konkretisierungen, welche diesem Prinzip Rechnung tragen. Art. 13 III beeinträchtigt ferner nicht das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 EMRK). Dieser Grundsatz umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens (vgl. §§ 136a, 163a IV 2 StPO). Im Rahmen des Strafverfahrens darf niemand gezwungen werden, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Hinsichtlich der heimlich erfolgenden akustischen Wohnraumüberwachung fehlt es an einer solchen Einflussnahme auf das Gespräch. Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen das sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergebende Täuschungsverbot durch die Heimlichkeit von Maßnahmen der Strafverfolgung als solche aus. Ungeachtet einer Fehlvorstellung des Betroffenen bezüglich der Abgeschirmtheit der Wohnung beruht die Äußerung des Beschuldigten auf seiner freiwilligen Entscheidung. „Nicht freiwillig ist allerdings die Kenntnisgabe dieser Äußerung an die Staatsgewalt. Ermittlungen in Heimlichkeit sind aber eine unabdingbare Voraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung, die nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind“ (BVerfGE 109, 279 (324 f.)).
Einem besonderen Schutz kommt hingegen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu (BVerfGE 109, 279 (325 ff.); 141, 220 (276 ff.)). Nach der Rspr. des BVerfG zählt zur „Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung […] die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen“ (BVerfGE 141, 220 (276)). Hierunter fällt insbes. „die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens“, die bspw. innerhalb der Wohnung „in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden“ (BVerfGE 141, 220 (276)). „Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden“ (BVerfGE 141, 220 (278)). Daraus erwächst im Vorfeld der Datenerhebung eine Prüfungspflicht, um sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen „insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt“ (BVerfGE 141, 220 (279)). Wird eine Überwachung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erkennbar, ist in jedem Fall ein Abbruch der Überwachungsmaßnahme vorzusehen (BVerfGE 141, 220 (279)). Auf der Ebene der Auswertung und Verwertung folgt für den Gesetzgeber aus dem erhöhten Schutzniveau für den Fall, dass sich die Erfassung von kernbereichsrelevanten Informationen nicht vermeiden ließ, idR die Pflicht, die Sichtung der erfassten Daten durch eine unabhängige Stelle vorzusehen, welche „die kernbereichsrelevanten Informationen vor deren Verwendung durch die Sicherheitsbehörden herausfiltert“ (BVerfGE 141, 220 (279 f.)). Die Löschung solcher aufgezeichneten Daten hat sofort zu erfolgen und ist zum Zweck einer späteren Kontrolle zu protokollieren (BVerfGE 141, 220 (280)). Auch mehrere Überwachungsmaßnahmen können als additiver Grundrechtseingriff (→ Vor 1 Rn. 66) die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten, sofern eine Überwachung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und so umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen sowie Lebensäußerungen registriert werden und auf diese Weise als Grundlage eines (menschenwürdewidrigen) Persönlichkeitsprofils dienen können (BVerfGE 141, 220 (280)).
b) Wohnraumüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr
Art. 13 IV erlaubt die akustische, optische und sonstige technische Wohnraumüberwachung zur – präventiven – Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. „Dringende“ Gefahren sind – neben den beispielhaft in Art. 13 IV 1 genannten Lebensgefahren oder Gefahren für die Allgemeinheit – solche, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit oder in hohem Ausmaß Schäden für wichtige Rechtsgüter drohen. Entscheidend ist, dass „eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist“ (BVerwGE 47, 31 (40) zu Art. 13 III aF; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfGE 17, 232 (251 f.) und BVerwGE 45, 51 (57 f.)). Die zur Gefahrenabwehr veranlasste Maßnahme muss auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und bedarf der richterlichen Anordnung (Rn. 8). Bei „Gefahr im Verzug“ (Rn. 8) kann auch die behördliche Anordnung ausreichen, wobei die richterliche Anordnung dann aber unverzüglich nachzuholen ist (Art. 13 IV 2). Überdies muss die Maßnahme verhältnismäßig sein (insoweit auch hier für ein Befristungserfordernis v. Münch/Kunig/Kunig/Berger Art. 13 Rn. 63).
c) Ausnahmen
Art. 13 V stellt eine Ausnahme zu Art. 13 IV und, mangels Differenzierung zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen (vgl. Rn. 11 ff., 15), wohl ebenfalls zu Art. 13 III dar (so offenbar auch v. Münch/Kunig/Kunig/Berger Art. 13 Rn. 65; nunmehr auch DHS/Papier Art. 13 Rn. 109; Jarass/Pieroth/Jarass Art. 13 Rn. 32; anders [nur Ausnahme von Art. 13 IV] Sachs/Kühne Art. 13 Rn. 47). Danach kann an die Stelle der richterlichen auch die behördliche Anordnung treten, wenn die Maßnahme ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen (zB verdeckten Ermittlern) dient. Die (anderweitige) Verwertbarkeit von hierbei gemachten „Zufallsfunden“ regelt Art. 13 V 2: Danach ist deren anderweitige Verwertung nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Eine jährliche parlamentarische Unterrichtungspflicht seitens der Bundesregierung über die Maßnahmen nach Art. 13 III–V statuiert Art. 13 VI; eine Beschränkung und Ersetzung des Rechtsweges ist hiermit nicht geregelt.
3. Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen
Art. 13 VII regelt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen, deren Rechtfertigungsanforderungen nicht schon spezieller in Art. 13 II–VI aufgestellt werden, die also weder Durchsuchungen noch technische Überwachungsmaßnahmen sind.
Art. 13 VII Hs. 1 enthält den seltenen Fall einer verfassungsunmittelbaren Schranke (vgl. Vor Art. 1 Rn. 51): „Sonstige“ Eingriffe können hiernach zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen (vgl. Rn. 15) unmittelbar auf der Grundlage des Art. 13 VII Hs. 1 vorgenommen werden, ohne dass es hierzu noch einer „einfachgesetzlichen“ Ermächtigungsgrundlage bedarf (DHS/Papier Art. 13 Rn. 117 mwN; für eine „einfachgesetzliche“ Grundlage mit verminderten Anforderungen an die Wahrung von Zitiergebot (Art. 19 Rn. 5 ff.) und Bestimmtheitsgebot (Vor Art. 1 Rn. 59, Art. 20 Rn. 55) dagegen Dreier/Hermes Art. 13 Rn. 117; s. unter Verweis auf den Rechtsstaat (Art. 20 Rn. 34 ff.) ferner Kingreen/Poscher Rn. 1156; im Hinblick auf die Existenz polizeilicher Generalklauseln hat der Streit nur geringe praktische Bedeutung). Art. 13 VII Hs. 2 enthält demgegenüber einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt: „Sonstige“ Eingriffe dürfen „außerhalb“ von Hs. 1 nur aufgrund eines Gesetzes und „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden“. Alle Eingriffe auf der Grundlage des Art. 13 VII müssen überdies verhältnismäßig sein (vgl. Vor Art. 1 Rn. 60 ff.).
Betritt die Gewerbeaufsicht zur Durchführung von gewerberechtlichen Prüfungen gestützt auf § 29 II 1 GewO einen Betrieb, so stellt sich zunächst die Frage, inwieweit das behördliche Betreten zu Kontrollzwecken überhaupt einen Eingriff darstellt. Zwar unterfallen mit der hM auch unbeschränkt öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume dem weit zu fassenden Schutzbereich (Rn. 3); dem BVerfG zufolge wird aber der spezifische Schutzgehalt des Art. 13 gerade dann nicht beeinträchtigt, wenn solche Räumlichkeiten im Rahmen gewerbe-, umweltschutz- oder lebensmittelbehördlicher „Nachschauen“ – die keine Durchsuchungen sind (Rn. 7) – betreten werden und dieses Betreten zur Geschäftszeit erfolgt: Denn das Schutzbedürfnis bei den insgesamt der „räumlichen Privatsphäre“ zuzuordnenden Räumlichkeiten ist unterschiedlich groß; den Geschäfts- und Betriebsräumen kommt nach deren Zweckbestimmung während der Geschäftszeit eine größere Offenheit „nach außen“ zu, sodass die vom Inhaber in ihnen vorgenommenen Tätigkeiten deshalb auch die Interessen anderer und der Allgemeinheit berühren können. Dann ist es folgerichtig, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden im gewissen Rahmen diese Tätigkeiten auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen, die der Inhaber selbst dem Zutritt der Öffentlichkeit eröffnet hat. Daher greifen solche Maßnahmen nicht in das Grundrecht des Art. 13 I ein. Im Hinblick auf Art. 2 I ist für die Rechtfertigung solcher Maßnahmen aber zu fordern, dass eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt und dabei Zweck, Gegenstand sowie Umfang der Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt, das Betreten nur während der üblichen Geschäftszeit statthaft ist und die Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (s. BVerfGE 32, 54 (75 ff.); vgl. auch BVerfG [K] NVwZ 2007, 1049 (1050 f.) für eine Betriebsbesichtigung der Handwerkskammer auf der Grundlage von § 17 II HandwO).
Dogmatisch bedenklich hingegen ist ein Urt. des BVerfG v. 11.11.1997 (BVerfGE 97, 228 (265 f.)), in dem bei rundfunkrechtlichen Betretungsrechten ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bejaht, dann aber unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rspr. von der Rechtfertigung über Art. 13 VII (III aF) Hs. 2 ausgegangen wurde, ohne dass den dort geregelten, qualifizierten Rechtfertigungsanforderungen (Rn. 19) noch Beachtung zukam.