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Artikel 119 [Flüchtlinge und Vertriebene]

1 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2 Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3 Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.

Die Bestimmung ist gegenstandslos, da die bundesgesetzlichen Vertriebenengesetze (vgl. zur Gesetzgebungszuständigkeit Art. 74 I Nr. 6) inzwischen ergangen sind (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, BVFG, BGBl. 1953 I 202; Gesetz zur Bereinigung der Kriegsfolgengesetze, BGBl. 1992 I 2094). Die Ermächtigung an die BReg ist mit ihrem Erlass erloschen.

Art. 119 ist auch nicht deshalb von fortdauernder Bedeutung, weil sich aus ihm eine grds. Zulässigkeit gesetzesvertretender RVOen ergeben könnte (dazu MKS/Muckel Art. 119 Rn. 3 ff., etwa im Rahmen von Art. 79 III). Ebenso wie der – gleichfalls obsolete – Art. 127 war Art. 119 auf die Regelung der außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse beschränkt. Die Begriffe „Flüchtlinge und Vertriebene“ beziehen sich ebenfalls nur auf Regelungsprobleme der Nachkriegszeit, sind also lediglich auf Kriegsfolgenfälle bei deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen beschränkt; für ausländische Flüchtlinge/Vertriebene in späteren Jahren gelten sie nicht (aA v. Münch/Kunig/Schaefer Art. 119 Rn. 6).