Artikel 74a [aufgehoben]
Art. 74a, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst zuwies, ist im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 aufgehoben worden (BGBl. 2006 I 2034). Art. 74a betraf die Beamten der Länder, Gemeinden und anderer nicht dem Bund zuzurechnender Einrichtungen sowie die Landesrichter. Es sollte damit ein Auseinanderdriften des Besoldungsgefüges in Bund und Ländern verhindert werden. Die Kompetenz zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern liegt nunmehr gem. Art. 70 Hs. 1. bei den Ländern, da sie gem. Art. 74 I Nr. 27 ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes betr. die Statusrechte und -pflichten dieser Beamten und Richter ausgenommen ist (Art. 74 Rn. 59). Eine Übergangsregelung für Bundesrecht, das vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform, also vor dem 1.9.2006, auf der Grundlage von Art. 74a aF erlassen worden ist, trifft Art. 125a I. Es gilt als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Rn. 2 ff.).