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Artikel 106b [Landeskompensation Kraftfahrzeugsteuer]

1 Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Vorschrift ist 2009 neu eingefügt worden und steht im Kontext der Neufassung der Art. 106 I Nr. 3, 107 I 4, 108 I durch das 54. Gesetz zur Änderung des GG v. 19.3.2009 (BGBl. I 606). Ziel des Änderungsgesetzes ist es, dem Bund eine eigenverantwortliche zustimmungsfreie Neuordnung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, um diese besser mit anderen verkehrsbezogenen Steuern sowie Straßenbenutzungsgebühren abzustimmen (BT-Drs. 16/11741, 4). Hierzu ging die Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern gem. Art. 106 I Nr. 3 auf den Bund über (Art. 106 Rn. 4). Art. 106b zielt darauf, die Länder für die Übertragung der ihnen bisher zustehenden Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer zu entschädigen (BT-Drs. 16/11741, 4). Um Kompetenzen zu entflechten und die neue Bundessteuer gleichmäßig, effektiv und effizient zu erheben, ist mit der Ertragskompetenz durch die Neufassung des Art. 108 I zugleich auch die Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen verkehrsmittelbezogenen Steuern auf den Bund übertragen worden (BT-Drs. 16/11741, 4; →  Art. 108 Rn. 3).

Die Verteilungsregelung des Art. 106b S. 1 ist durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz zu konkretisieren (Art. 106b S. 2), das in erster Linie Bestimmungen über die Höhe, die Verteilung und die Fälligkeit der Kompensationszahlung zu treffen hat (Jarass/Pieroth/Kment Art. 106b Rn. 1). Bei dem nach Art. 106b S. 1 festzusetzenden Betrag muss es sich um einen Festbetrag handeln (BT-Drs. 16/11741, 4). Der Gestaltungsspielraum des Bundes wird ausweislich der Entstehungsgeschichte ferner durch die Vorgabe einer „länderscharfen“ Zurechnung begrenzt. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das KraftStKompG (v. 29.5.2009, BGBl. I 1170) Rechnung.