Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Ein Kontrollgremium bestand bereits aufgrund des mehrfach novellierten Kontrollgremiumsgesetzes v. 11.4.1978. Der neue Verfassungszusatz (BGBl. 2009 I 1977) schafft ein mit eigenem Recht ausgestattetes Hilfsorgan des BTags. Das „Gremium“ ist aber kein Ausschuss iSv Kap. VII GeschOBTag und kein eigenständiges Verfassungsorgan, sondern (nur) ein verfassungsrechtlich verankertes Pflichtorgan (zu seiner Funktion vgl. Brissa DÖV 2017, 765).
Zusammensetzung und Befugnisse ergeben sich aus dem aufgrund von Abs. 2 erlassenen Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz) v. 29.7.2009, BGBl. I 2346 (§§ 2, 3 bzw. 4, 5 PKGrG). Durch dieses wurde auch das Gesetz zur Beschränkung des Grundrechts aus Art. 10 (G 10) v. 26.6.2001, BGBl. I 1254 geändert (näher dazu B. Huber NVwZ 2009, 1321). Die Kontrolle erstreckt sich nach wie vor (nur) auf die Bundesorgane des Verfassungsschutzes, des BND und des Militärischen Abschirmdienstes, nicht auf das BKA und das Zollkriminalamt. Änderungen durch Bundesgesetz – unter Beachtung des förderalen Rahmens – sind jedoch zulässig.