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Artikel 75 [aufgehoben]

Art. 75, der die Rahmengesetzgebung des Bundes geregelt hatte, ist im Zuge der Föderalismusreform des Jahres 2006 aufgehoben worden (BGBl. 2006 I 2034). Die Gesetzgebungsmaterien der Rahmengesetzgebung sind überwiegend in die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes überführt worden, wobei den Ländern aber die Befugnis zu einer abweichenden Gesetzgebung zugesprochen wurde (Art. 72 Rn. 24 ff.). Die bisherige Rahmenkompetenz betr. das Jagdwesen (Art. 75 I 1 Nr. 3) findet sich als konkurrierende Kompetenz in Art. 74 I Nr. 28 wieder (Art. 74 Rn. 61). Der Naturschutz und die Landschaftspflege, bislang ebenfalls in Art. 75 I 1 Nr. 3 dem Bund als Rahmenkompetenz zugewiesen, ist nunmehr in Art. 74 I Nr. 29 als konkurrierende Kompetenz ausgestaltet (Art. 74 Rn. 63). Entsprechendes gilt für die Kompetenzen in den Bereichen Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt (Art. 75 I 1 Nr. 4), die jetzt in Art. 74 I Nr. 30–32 geregelt sind (Art. 74 Rn. 65 ff.), sowie für die Kompetenzen in einem Ausschnitt des Hochschulwesens (Art. 75 I Nr. 1a – „Grundzüge des Hochschulwesens“), die jetzt in Art. 74 I Nr. 33 („Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse“) niedergelegt sind (Art. 74 Rn. 70).

In die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes überführt worden sind die bisher in Art. 75 I 1 Nr. 5 geregelten Kompetenzen für das Melde- und Ausweiswesen (nun Art. 73 I Nr. 3; Art. 73 Rn. 7) sowie die Kompetenz für den Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland (bislang Art. 75 I 1 Nr. 6, nun Art. 73 I Nr. 5a; Art. 73 Rn. 13).

Übergangsregelungen für das vor dem 1.9.2006, also vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform auf der Grundlage von Art. 75 aF erlassene Bundesrecht enthalten Art. 125a I und Art. 125b I. In jedem Fall gilt das auf der Grundlage von Art. 75 aF erlassene Recht zunächst als Bundesrecht fort. Es kann jedoch in bestimmten Fällen durch Landesrecht ersetzt werden (vgl. Art. 125a I 2; Art. 125b I 3).

Bei der Rahmengesetzgebung handelte es sich neben der ausschließlichen und der konkurrierenden um eine dritte selbständige Art der Bundesgesetzgebung (BVerfGE 111, 226 (247)). Kennzeichen der Rahmengesetzgebung nach Art. 75 war, dass der Bund einen bundesgesetzlichen Regelungsrahmen iS allg. Grundsätze und Richtlinien schaffen konnte, der von den Ländern durch eigene Gesetzgebung auszufüllen und zu konkretisieren war. Die Rahmengesetzgebung ging mithin von einer vorrangigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus, die jedoch in Bezug auf die Regelungsintensität begrenzt war. Der Bund durfte keine Vollregelung treffen, sondern er musste dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung belassen (BVerfGE 4, 115 (129); 111, 226 (248)). Voraussetzung für den Erlass eines Rahmengesetzes durch den Bund war die Erforderlichkeit für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse iSd Art. 72 II aF (Art. 72 Rn. 13 ff.). Soweit der Bund keine Regelung getroffen hatte, besaßen die Länder gem. Art. 70 Hs. 1 das Recht zur Gesetzgebung.