Artikel 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) 1 Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2 Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Die Bestimmung wurde in Abs. 1 am 7.9.1949 mit dem erstmaligen Zusammentreten des BRats, in Abs. 2 am 12.9.1949 mit der Wahl des ersten BPräsidenten gegenstandslos. Sie bestätigt, dass dem BRats-Präsidenten in allen Fällen des Art. 57 das Recht zur Auflösung des BTags zusteht (Art. 57 Rn. 2).