Artikel 106a [Bundeszuschuss für öffentlichen Personennahverkehr]
1 Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Art. 106a wurde im Zuge der Bahnreform in das GG eingefügt (Gesetz v. 20.12.1993, BGBl. I 2089; → Art. 87e Rn. 1) und steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit Art. 143a III (Art. 143a Rn. 1). Dieser überträgt den Ländern ab dem 1.1.1996 die Aufgaben- und Personenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr. Da deren Betrieb mit erheblichen Defiziten verbunden ist (BT-Drs. 12/6280, 9), für die nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 104a Rn. 1) die Länder aufzukommen haben, räumt Art. 106a S. 1 den Ländern einen zweckgebundenen Anspruch auf Erstattung der durch die Zuweisung entstandenen Kosten aus dem Steueraufkommen des Bundes ein. Die gewährten Mittel können im Umfang über die Deckung der Lasten hinausgehen und ebenfalls für andere Aufgaben des Personennahverkehrs verwendet werden (BT-Drs. 12/6280, 9). Die finanzielle Ausgleichspflicht geht über den Schienenpersonennahverkehr der ehemaligen Bundeseisenbahnen hinaus, da zum öffentlichen Personennahverkehr der gesamte regionale Linienverkehr zählt (v. Münch/Kunig/Heintzen Art. 106a Rn. 2; BeckOK GG/Kube Art. 106a Rn. 2; Oebbecke, NVwZ 2017, 1084 (1089); s. auch § 2 RegG).
Die Regelungsbefugnis des S. 2 steht nicht zur beliebigen Disposition des einfachen Gesetzgebers, sondern enthält einen zwingenden Gesetzgebungsauftrag (Waldhoff DVBl 2013, 677 (680)). Er ist durch ein der Zustimmung des BRats bedürftiges Bundesgesetz auszufüllen und umfasst vor allem die Höhe und die Verteilung der zweckgebundenen Mittel auf die Länder (BeckOK GG/Kube Art. 106a Rn. 6). Der Bund hat seinen Gesetzgebungsauftrag durch das RegG (zul. geänd. durch Art. 1 Gesetz v. 20.4.2023, BGBl. I 107) erfüllt.
Nach S. 3 werden bei der Bemessung der Finanzkraft der Länder gem. Art. 107 II die Ausgleichszahlungen des Bundes nicht berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass einzelnen Ländern die ihnen nach Art. 106a zugewiesenen Mittel nicht wieder über den sekundären horizontalen Finanzausgleich entzogen werden (BeckOK GG/Kube Art. 106a Rn. 7; HW/Kienemund Art. 106a Rn. 2, 6).