Artikel 56 [Amtseid]
1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Der Amtseid, der vom BPräsidenten – wie vom BKanzler und den BMinistern (Art. 64 II) – und nur in dieser Form zu leisten ist, stellt keine Voraussetzung für den Amtsantritt dar, er ist nur ein Versprechen (promissorischer Eid); gleichwohl besteht wohl eine Pflicht zu dessen Leistung, bei deren Verletzung eine Anklage gem. Art. 61 erfolgen kann (DHS/Herzog Art. 56 Rn. 13; Jarass/Pieroth/Jarass, Art. 56 Rn. 1). Aus ihm ergibt sich weder eine bestimmte zusätzliche Zuständigkeit noch eine Verpflichtung des BPräsidenten. Derartiges lässt sich nicht aus der (besonders feierlichen) Form und auch nicht aus dem „ethischen Charakter“ der Selbstverpflichtung ableiten. Derartige Pflichten obliegen allen Staatsorganen, wenn nicht gar allen Staatsbürgern; dies gilt auch für eine angebliche spezielle Verpflichtung auf das Naturrecht (MKS/Fink Art. 56 Rn. 6). Ihre nähere Bestimmung wäre kaum definierbar und damit rechtsstaatlich bedenklich.