Artikel 125c [Fortgeltung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Gemeinde-verkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung]
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) 1 Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2 Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3 Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4 Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.
I. Allgemeines
Art. 125c, der 2006 in das GG eingefügt wurde (BGBl. 2006 I 2034), enthält zeitlich unterschiedlich befristete Fortgeltungsanordnungen für Recht, das auf die im Zuge der Föderalismusreform gestrichenen Kompetenzen aus Art. 91a II iVm Art. 91a I Nr. 1 und Art. 104a IV gestützt worden war. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang zu Art. 143c, der zur Kompensation der in diesen Bereichen bisher eingesetzten oder vorgesehenen Bundesmittel finanzielle Übergangs- und Folgeregelungen trifft (Art. 143c Rn. 1 ff.). Im Zuge der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Jahr 2017 (BGBl. 2017 I 2347) sind die Fortgeltungsanordnungen des Art. 125c geändert und ergänzt worden. Eine weitere Änderung hat Art. 125c im Jahr 2019 erfahren (BGBl. 2019 I 404).
II. Hochschulbau
Art. 125c I betrifft den Wegfall der früher in Art. 91a II iVm Art. 91a I Nr. 1 geregelten Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“. Das auf dieser Grundlage erlassene Recht galt nur bis zum 31.12.2006 fort und ist mittlerweile erloschen. Betroffen waren das Hochschulbauförderungsgesetz, die auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenpläne sowie die zwischen Bund und Ländern getroffenen Durchführungsvereinbarungen (BT-Drs. 16/813, 21).
III. Finanzhilfen
Art. 125c II regelt die Folgen des Wegfalls der Kompetenz aus Art. 104a IV aF für Finanzhilfen des Bundes in Bezug auf Investitionen der Länder und Gemeinden. Regelungen in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung, die auf Grundlage von Art. 104a IV aF geschaffen worden waren, galten gem. Art. 125c II 1 bis zum 31.12.2006 fort und sind mittlerweile erloschen. Bestehen bleiben gem. Art. 125c II 2 Var. 1 lediglich die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 I des GVFG (neugefasst BGBl. 1988 I 100; zul. geänd. BGBl. 2020 I 1328) geschaffenen Regelungen. Hatte Art. 125c II 2 die Fortgeltung dieser Regelungen zunächst nur bis zum 31.12.2019 angeordnet, sollen sie infolge der Novellierung im Zuge der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (BGBl. 2017 I 2347) nun bis zu ihrer Aufhebung fortgelten. Art. 125c II 3 weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, die ursprünglich auf der Grundlage des 2006 aufgehobenen Art. 104a IV erlassenen Bestimmungen des GVFG zu ändern. Diese Änderungskompetenz sollte nach der bis 2019 geltenden Fassung des Art. 125c II aber erst ab dem 1.1.2025 aufleben. Diese Befristung ist durch eine Grundgesetzänderung im Jahr 2019 (BGBl. 2019 I 404) gestrichen worden, so dass bereits vorher Änderungen des GVFG durch Bundesgesetz möglich sind. Die Änderung dient dem Ziel, die Mittel nach dem GVFG bereits vor dem 1.1.2025 erhöhen und dynamisieren zu können (BT-Drs. 19/3440, 3, 8). Zugleich wird eine entsprechende Geltung von Art. 104b II 5 in einem neuen Art. 125c II 4 vorgeschrieben. Danach kann die Bundesregierung zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und bei allen Behörden Erhebungen durchführen (Art. 104b Rn. 16).
Im Zuge der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sind Bund und Länder übereingekommen, auch die Finanzhilfen des Bundes für Seehafenlasten fortzuführen. Daher ordnet Art. 125c II 2 Var. 2 an, dass auch die Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20.12.2001 (BGBl. 2001 I 3955 (3962); geänd. BGBl. 2017 I 3122) bis zu ihrer Aufhebung fortgelten sollen.
Regelungen außerhalb der Gemeindeverkehrsfinanzierung, der sozialen Wohnraumförderung sowie der Finanzhilfen für Seehafenlasten, die auf Grundlage von Art. 104a IV aF geschaffen wurden, gelten gem. Art. 125c II 4 bis zum 31.12.2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt gesetzlich bestimmt wird. Hierunter fallen etwa das InvestitionsförderungsG Aufbau Ost (BGBl. 1993 I 982) und die Finanzhilfen für Stadtsanierung und Stadtentwicklung (Sachs/Siekmann Art. 125c Rn. 16).
Mit dem neuen Art. 125c III wird Art. 104b II 5 auf Regelungen erstreckt, die nach dem 31.12.2019 in Kraft treten, soweit sie die nach Art. 125 II 2, 3 gewährten Hilfen betreffen. Dadurch wird klargestellt, dass die Bundesmittel zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt werden und sie nicht etwa ersetzen (BT-Drs. 19/6144, 16). Ohne die Anordnung des Art. 125c III wäre dies fraglich gewesen, da die Hilfen nicht notwendig auf Art. 104b I gestützt sind. Regelungen iSv Art. 125c III können gesetzliche Regelungen, aber auch Verwaltungsvereinbarungen sein (BT-Drs. 19/6144, 16).