Artikel 66 [Berufs- und Gewerbeverbot]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Nur die wirtschaftliche Inkompatibilität durch Verbot bezahlter Tätigkeit („besoldetes Amt“) regelt Art. 66, ohne verfassungshistorisches Vorbild, (zu Beruf/Gewerbe als Lebensgrundlage Art. 12 Rn. 8 f.). Auslegungsbestimmender Zweck ist allein die Verhinderung von Interessenkollisionen („Wer zahlt, schafft an“). Organschaftliche Unvereinbarkeiten sind speziell geregelt, zB Art. 55, 94 I 3 (Verhinderung von Machtkonzentration). Art. 66 gilt nur für BKanzler und BMinister während ihrer Amtstätigkeit, ohne nachfolgende Karenzzeit.
„Amt“ ist nur das besoldete öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis (Beamte, auch der Kirchen, Soldaten, Richter), nicht das unbezahlte „Ehrenamt“, soweit nicht Interessenkollision besteht. „Leitung von (öffentlichen und privaten) Unternehmen“ setzt dort keine gesellschaftsrechtliche Struktur mit Vorständen voraus (zu eng § 5 I 2 BMinG). „Aufsichtsrat“ ist jede mit diesem Organ vergleichbare Aufsichtsinstanz; Bezeichnungen sind gleichgültig. Hier kann der BT die Innehabung gestatten, im von ihm beurteilten öffentlichen Interesse, nicht nur bei Bundesbeteiligungen (§ 65 I 3 BHO). All dies gilt für Haupt- wie Nebentätigkeiten. Zum nachamtlichen Berufsverbot vgl. Grzeszick/Limanowski DÖV 2016, 313.
Amts- und Berufstätigkeiten müssen ab Ernennung beendet werden oder ruhen, die Innehabung von Leitungs-/Aufsichtsstellungen wird mit Ernennung rechtswidrig (§ 134 BGB). Eine Erweiterung dieser Verbote durch Gesetz, zB auf Schiedsrichter- oder Gutachtertätigkeit (§ 5 I 2 BMinG), ist nur im Rahmen von Art. 12 I (Art. 12 Rn. 25 ff.) zulässig.