Artikel 117 [Übergangsregelungen zu Artikel 3 II und Artikel 11]
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 117 führt zwei Übergangsbestimmungen aus verschiedenen grundrechtsbezogenen Bereichen zusammen, welche die vorübergehende Fortgeltung von Rechtsvorschriften regeln, die sonst wegen ihres Widerspruchs zu Art. 3 II bzw. 11 von der Fortgeltung nach Art. 123 I ausgeschlossen gewesen wären (BVerfGE 3, 225 (229 ff.); 17, 1 (13); Sachs/Sachs Art. 117 Rn. 1). Er unterstreicht auf diese Weise mittelbar den Vorrang der Verfassung und die Bedeutung der genannten Grundrechte (Dreier/Wollenschläger Art. 117 Rn. 7). Der Anwendungsbereich der Norm ist heute in Anbetracht der tatbestandlichen Voraussetzungen so gut wie erschöpft: Art. 117 I hat nach Ablauf der darin geregelten Frist nur noch eine geringe und Art. 117 II nach dem Wegfall einschlägiger Normen aus dem Wohnungsrecht ausschließlich eine rechtshistorische Bedeutung (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass Art. 3 Rn. 80, Art. 11 Rn. 18 und Art. 117 Rn. 1; Stern/Sodan/Möstl/Reimer § 129 Rn. 12). Die Bestandskraft von Rechtsakten, die auf der Grundlage von Vorschriften gem. Art. 117 I bis zum 31.3.1953 erlassen worden sind, wird durch den Ablauf dieser Frist nicht berührt (vgl. BVerfGE 43, 327 (340); Dreier/Wollenschläger Art. 117 Rn. 8).