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Artikel 143f [Bedingtes Außerkrafttreten des Artikel 143d sowie der aufgrund des Artikel 107 Abs. 2 erlassenen Gesetze]

1 Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2 Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art. 143f S. 1 ordnet ein bedingtes Außerkrafttreten des Art. 143d, des FAG sowie sonstiger auf Grundlage des Art. 107 II in seiner ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung erlassener Gesetze an. Das Sanierungshilfengesetz (Art. 143d Rn. 14) ist zwar nicht ausdrücklich genannt, wird aber durch Außerkrafttreten des Art. 143d wegen Verstoßes gegen Art. 104a I verfassungswidrig und nichtig (Sachs/Siekmann Art. 143f Rn. 1). Auch erfolgt kein Außerkrafttreten des Art. 107 II selbst. Das Außerkrafttreten setzt voraus, dass die BReg, der BT oder gemeinsam drei Länder nach dem 31.12.2030 Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist; frühester Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist somit der 1.1.2036. Da das Außerkrafttreten dieser Normen zu einer kaum haltbaren Situation führt, hat es jeder der drei Akteure in der Hand, faktisch eine Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu erzwingen. Durch dieses „Kündigungsrecht“ (BeckOK GG/Kube Art. 143f Rn. 2) wird verhindert, dass der status quo auch dann dauerhaft zementiert bleibt, wenn er aus Sicht eines der Initiativberechtigten inakzeptabel ist. Damit dient die Regelung insbesondere dem Schutz finanzkräftiger Länder (BK/Wernsmann Art. 143f Rn. 6). Eine Neuordnung i. S. d. Art. 143d S. 1 ist auch dann in Kraft getreten, wenn das geltende Recht inhaltlich unverändert nur formal bestätigt wird (DHS/Seiler Art. 143f Rn. 22; BK/Wernsmann Art. 143f Rn. 19). Andernfalls käme den nach S. 1 Initiativberechtigten eine dauerhafte Vetoposition zu, was schwerlich mit dem Demokratieprinzip zu vereinbaren ist.

S. 2 verlangt die Bekanntgabe des Tages des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt durch den Bundespräsidenten. Die Bekanntmachung soll dazu dienen, dass das an den Bedingungseintritt geknüpfte Außerkrafttreten nicht unklar bleibt (BT-Drs. 18/11131, 20). Damit spricht die Gesetzesbegründung eher dafür, dass der Bekanntgabe für das Außerkrafttreten nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BeckOK GG/Kube Art. 143f Rn. 10; aA Sachs/Siekmann Art. 143f Rn. 10: konstitutiv).