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Artikel 53 [Teilnahme der Bundesregierung]

1 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2 Sie müssen jederzeit gehört werden. 3 Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

Art. 53 regelt laufende Kontaktbeziehungen zwischen BR und BReg. Er begründet weder Mitentscheidungsrechte der BReg, noch deren parlamentarische Verantwortung gegenüber dem BR – anders Art. 43 im Verhältnis zum BT –, dient vielmehr der gegenseitigen Information, die grds. schon wegen der Gesetzgebungs- und Verwaltungsrechte von BR und BReg besonders wichtig ist.

Das Teilnahmerecht (Art. 53 S. 1) bezieht sich nur auf Verhandlungen, dh förmliche Sitzungen, nicht auf Vorbesprechungen, des BRats, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse sowie seiner Europakammer (Art. 52 IIIa) und nicht auf den ständigen Beirat (§ 17 GeschOBRat); es steht nur dem BKanzler und den BMinistern zu, nicht auch von ihnen Beauftragten, beamteten Staatssekretären (so aber § 18 I GeschOBRat) oder Beamten. Teilnahmepflicht obliegt, auf Verlangen des BRats oder eines (Unter-) Ausschusses (Zitierrecht), nicht aber einzelner Mitglieder dieser Gremien, nur dem BKanzler und den BMinistern, entspr. der Regelung der Teilnahmerechte.

Das „jederzeitige“ Rederecht folgt aus dem Teilnahmerecht (Art. 53 S. 2), nach Ende der jew. laufenden Redezeit, auch wenn eine Aussprache nicht stattfindet (§ 5 I GeschOBRat); es ist nur durch die allg. Missbrauchsverbote der Unsachlichkeit, übermäßigen Länge oder Verschleppungsabsicht begrenzt (BVerfGE 10, 4 (17 f.)).

Das Fragerecht ergibt sich aus der Teilnahmepflicht, andernfalls wäre das Zitierrecht (Rn. 2) sinnentleert. Es steht jedem Mitglied der Gremien zu, nicht nur dem Gremium als solchem (vgl. § 19 I GeschOBRat; aA MKS/Korioth Art. 53 Rn. 6) – andernfalls könnten Minderheiten „mundtot“ werden – nicht aber Ländern oder Mitgliedern/Beauftragten von deren Regierungen als solchen (zu weitgehend § 40 II GeschOBRat). Die Fragen können sich nur an den BKanzler und die BMinister richten, welche sie zu beantworten haben (vgl. Rn. 5, nicht „die BReg“); sie dürfen all deren (jew.) Kompetenzbereiche betreffen, ein Ausschluss von Fragen über Organinterna der Regierung lässt sich nicht rechtfertigen. Erforderlichem Geheimnisschutz kann durch Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 17 GeschOBRat) Rechnung getragen werden.

Die BReg ist zur laufenden – richtigen, vollständigen, rechtzeitigen, kontinuierlichen – Unterrichtung des BRats, ohne dessen Aufforderung, über die Führung „ihrer Geschäfte“ verpflichtet (vgl. schon Art. 67 I WRV). Die Pflicht erstreckt sich auf alle, auch die geplanten, Regierungsaktivitäten, nicht nur bei Berührung mit Kompetenzen des BRats (zur Rechtfertigung vgl. Rn. 1).

In der Verfassungspraxis (vgl. MKS/Korioth Art. 53 Rn. 8, 15 f.) sind die Regelungen des Art. 53 nahezu bedeutungslos, so dass sich die Frage ihrer – an sich möglichen – gerichtlichen Sanktionen im Organstreit (Art. 93 I Nr. 1) ebenfalls nicht stellt. Die erforderliche Information (Rn. 1) erfolgt über zahlreiche informell-parteipolitische oder formelle Kontakte (§ 31 GeschOBReg) zwischen BR, BReg und Ländern.