Artikel 138 [Süddeutsches Notariat]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Die Bestimmung beinhaltet das einzige noch geltende Landes-Reservatrecht, dh Zustimmungsbefugnis (der Regierung) eines Landes zu Bundesgesetzgebung nach Art. 70 ff. Sie schützt verfassungskräftig nur das 1949 („jetzt“) „bestehende Notariat“, dh das Amts-(Beamten-) Notariat in Teilen Baden-Württembergs sowie das Nur-Notariat (vgl. BVerfGE 47, 285 (289)) in Bayern, dieses einschließlich der dasselbe prägenden Notarkasse (vgl. dazu BVerfGE 111, 191 (220 ff.)), nicht aber Notariate in anderen Ländern, auch nicht das Nur-Notariat in den Neuen Ländern (vgl. EinigungsV, Anlage 2, Kap. III, Abschn. III 2). Die Zulässigkeit dieser Regelung, im Hinblick auf Art. 3 I, wird von der hL (vgl. BVerfGE 3, 12 (33); 16, 6 (24); 17, 371 (379, 388) aus Tradition und gewachsenen wirtschaftlichen Zusammenhängen begründet; gegen eine Verfassungsänderung schützt dies die Notariate nicht, ebenso wenig die hier privilegierten Länder (Art. 79 I, II). Verfassungsrechtlich zulässig sind generell sachlich begründete Differenzen bei den Notariatsregelungen (vgl. BVerfGE 38, 228 (232)); diese müssen allerdings stets Art. 12 entsprechen (BVerfGE 16, 6 (21 f.); 47, 285 (318 f.); 111, 191 (223)), insbes. dem Vorbehalt des Gesetzes.