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Artikel 143c [Übergangsvorschriften wegen Wegfalls der Finanzhilfen durch den Bund]

(1) 1 Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

  • als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
  • jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) 1 Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. 2 Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. 3 Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 143c ist 2006 im Zuge der Föderalismusreform I (Vor Art. 91a Rn. 7; Vor Art. 104a Rn. 4) mit Wirkung zum 1.9.2006 durch das 52. Gesetz zur Änderung des GG v. 28.8.2006 (BGBl. I 2034) in das GG eingefügt worden. Ziel der bis zum Jahresende 2019 befristeten Regelung war es, den Ländern für den Abbau der Mischfinanzierung in den Bereichen eine finanzielle Kompensation zu gewähren, für die sie nunmehr nach der Grundregel des Art. 104a I die alleinige Finanzierungsverantwortung zu tragen hatten. Hiervon betroffen waren die bisherigen Gemeinschaftsaufgaben (BT-Drs. 16/813, 10) Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken (Art. 91a I Nr. 1 aF) sowie die Bildungsplanung (Art. 91b S. 1 Alt. 1 aF). Ebenso wurden die Einbußen ausgeglichen, die sich aus der Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung ab dem 31.12.2006 (Art. 125c II 1) ergeben hatten. Die Kompensationszahlungen aus dem Bundeshaushalt sollten es den Ländern ermöglichen, die Finanzierungslasten zu tragen, die mit den ihnen übertragenen Aufgaben einhergingen (BT-Drs. 16/813, 22 f.). Die Zahlungen sind Ende 2019 ausgelaufen. Für die Gesamthöhe der Leistungen, die Verteilung und die Zweckbindung bis Ende 2013 enthielten Art. 143c I 1, II detaillierte Vorgaben, die ab 2014 in Teilen entfallen sind (Rn. 4). Einfach-gesetzlich wurden verfassungsrechtliche Verteilungsmaßstäbe im Entflechtungsgesetz konkretisiert, das seine Rechtsgrundlage in der Regelungsermächtigung des Art. 143c IV fand und mittlerweile außer Kraft getreten ist (Rn. 5).

Materiell hatte Art. 143c bereits vor seinem Auslaufen an Bedeutung verloren, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber das mit der Föderalismusreform I verfolgte Ziel einer Entflechtung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in Teilen aufgegeben und das Konnexitätsprinzip des Art. 104a I in folgenden Verfassungsänderungen wieder zugunsten einer stärkeren finanziellen Beteiligung des Bundes modifiziert hat (Sachs/Siekmann Art. 143c Rn. 2a). In besonderer Deutlichkeit zeigt sich dies bei der 2019 in Art. 104d geregelten Finanzhilfeoption des Bundes für den sozialen Wohnungsbau (Vor Art. 104d Rn. 1).