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Art 91d [Leistungsvergleiche]

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Art. 91d geht wie Art. 91c auf die 2009 beschlossene Föderalismusreform II zurück (Vor Art. 91a Rn. 7; Vor Art. 104a Rn. 4) und institutionalisiert eine weitere Form der freiwilligen Verwaltungskooperation zwischen Bund und Ländern zur Durchführung von Leistungsvergleichen. Vergleichsstudien zur Leistungsfähigkeit der Verwaltung (sog. Benchmarking) sind ein Element der angelsächsischen Verwaltungskultur, die als Surrogat für den fehlenden Wettbewerbsdruck der öffentlichen Verwaltung Anreize für einen beständigen Innovationsprozess setzen sollen (BT-Drs. 16/12410, 8; Hammer DVBl 2012, 525 (526 f.); Seckelmann DVBl 2010, 1284 ff.).

Über die Einzelheiten der Durchführung von Leistungsvergleichen können Bund und Länder Vereinbarungen schließen, die die Beauftragung einer durch Kompetenz und Unabhängigkeit ausgewiesenen Einrichtung mit der Durchführung, die Auswahl der teilnehmenden Verwaltungen, die Art und Weise der Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Kostentragung umfassen. Möglich sind Leistungsvergleiche zwischen den Landesverwaltungen, innerhalb der Bundesverwaltung sowie zwischen Bundes- und Landesbehörden (BT-Drs. 16/12410, 8). Zulässig ist es für den Bund auch, sich an Leistungsvergleichen im Bereich des Art. 83 zu beteiligen (Seckelmann, Informationen durch Performance Measurement, 2012, 24 ff.; aA Hammer DVBl 2012, 525 (530) unter Hinweis auf das letztlich aber nicht zwingende Wortlautargument, weil sich „ihrer“ auch auf die Landesverwaltungen beziehen kann). Insoweit und auch hinsichtlich der Kostenregelung (Rn. 3) sind mit Art. 91d doch Verschiebungen im Kompetenzgefüge verbunden, sodass die Vorschrift nicht allein deklaratorische Bedeutung hat (Seckelmann, Informationen durch Performance Measurement, 2012, 7 ff.; aA BeckOK GG/Suerbaum Art. 91d Rn. 8; Härtel/Hellermann, HdB des Föderalismus, 2012, § 39 Rn. 20).

Die Teilnahme an den Vergleichsstudien ist mit Rücksicht auf die Eigenstaatlichkeit der Länder und die politischen Gestaltungsräume von Bund und Ländern freiwillig (BT-Drs. 16/12410, 8, 10; DHS/Gröpl Art. 91d Rn. 9). Insbes. verbleibt die Entscheidung über die aus einem Leistungsvergleich zu ziehenden Folgerungen im Verantwortungsbereich des jew. Kompetenzträgers (BeckOK GG/Suerbaum Art. 91d Rn. 6). Art. 91d erlaubt eine von Art. 104a I 1 abw. Kostenverteilung (Hammer DVBl 2012, 525 (532); aA SHH/Ruge Art. 91d Rn. 10). Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 16/1240, 8). Art. 91d begründet keine Ergebnisveröffentlichungspflicht (DHS/Gröpl Art. 91d Rn. 22). Die Veröffentlichung der Ergebnisse eines Vergleichs kann aber Gegenstand einer zwischen den Beteiligten zu schließenden Vereinbarung sein (BT-Drs. 16/12410, 10).