Artikel 118 [Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]
1 Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Die Regelung entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung mehr; sie wurde lediglich „aus verfassungshistorischen Gründen“ nicht gestrichen (gemeinsame Verfassungskommission von BT und BR, Abschlussbericht, BT-Drs. 12/6000, 15). In Zukunft gilt für eine Neugliederung auch dieses Gebietes Art. 29 (BVerfGE 5, 34 (44 f.)).